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MPU Verfahren abschafffen

| 8. Juli 2025 10:10 |
Preis: 65,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


12:53

Sehr geehrter Herr Anwalt,

als MPU Geschädigter beabsichtige ich das MPU Verfahren auf Gesetzes- und Grundgesetzwidrigkeit prüfen zu lassen mit dem Ziel der Abschaffung. Einzelheiten lasse ich jetzt hier mal außen vor. Außerdem will ich eine Grundsatzentscheidung herbei führen:

Ist es möglich aus der sprachlichen und rhetorischen Gewandtheit eines MPU
Prüflings rechtssicher und zweifelsfrei Rückschlüsse auf die Fahrgeeignetheit
bzw. Fahrungeeignetheit zu schließen ?

Werden Personen mit Defiziten in der Argumentation benachteiligt ?

In dubio pro reo ?

Fragen an den Anwalt:

Wer wäre der Prozessgegner (bast?)

Welches Fachgebiet sollte der Anwalt haben ?

Welches Gericht ist zuständig (Anschrift) ?

Kosten des Verfahrens (Anwalt/Gericht) ?

Was sind die weiteren Instanzen bei Berücksichtigung dass es ja um Fragen des Rechts und der Grundgesetzes geht (BGH; BverfG, EuGh) ?

8. Juli 2025 | 10:33

Antwort

von


(96)
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40213 Düsseldorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage betrifft die grundsätzliche rechtliche Überprüfung des MPU-Verfahrens (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit dem Gesetz und dem Grundgesetz. Sie möchten insbesondere eine Grundsatzentscheidung herbeiführen, ob aus der sprachlichen und rhetorischen Gewandtheit eines Prüflings rechtssicher auf die Fahreignung geschlossen werden kann und ob Personen mit argumentativen Defiziten benachteiligt werden. Im Folgenden beantworte ich Ihre Fragen strukturiert und verständlich.

1. Prozessgegner

Prozessgegner ist in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde, die die MPU angeordnet oder auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen hat (z.B. Versagung der Fahrerlaubnis). Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ist nicht unmittelbar Verfahrensgegner, da sie lediglich wissenschaftliche und administrative Aufgaben wahrnimmt, aber keine Verwaltungsakte gegenüber dem Einzelnen erlässt.

2. Fachgebiet des Anwalts

Das Verfahren betrifft das Verwaltungsrecht, insbesondere das Fahrerlaubnisrecht. Ein Anwalt mit Spezialisierung auf Verwaltungsrecht und idealerweise mit Erfahrung im Fahrerlaubnisrecht und Verfassungsrecht ist hier angezeigt. Bei Grundsatzfragen zur Verfassungsmäßigkeit empfiehlt sich zudem Expertise im Verfassungsrecht.

3. Zuständiges Gericht und Anschrift

a) Erstinstanzlich zuständiges Gericht

Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Fahrerlaubnisbehörde, die die Maßnahme (z.B. Anordnung der MPU oder Versagung der Fahrerlaubnis) getroffen hat. Die genaue Anschrift ergibt sich aus dem Sitz der jeweiligen Behörde.

Beispiel:
Hat die Fahrerlaubnisbehörde einer Stadt (z.B. München) die Maßnahme erlassen, ist das Verwaltungsgericht München zuständig.

b) Weitere Instanzen

Berufung: Oberverwaltungsgericht (OVG) bzw. Verwaltungsgerichtshof (VGH) des jeweiligen Bundeslandes
Revision: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig
Verfassungsbeschwerde: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe
Europäischer Gerichtshof (EuGH): Bei unionsrechtlichen Fragen, insbesondere zur Auslegung von EU-Recht

4. Kosten des Verfahrens

a) Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Bei verwaltungsrechtlichen Verfahren im Fahrerlaubnisrecht liegt der Streitwert häufig zwischen 5.000 und 10.000 EUR.

Beispielhafte Kosten (ohne MwSt. und Auslagen):
Erstinstanz: ca. 800–1.500 EUR (abhängig vom Streitwert)
Hinzu kommen ggf. Kosten für Gutachten, Kopien, Reisekosten etc.

b) Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Streitwert. Bei einem Streitwert von 5.000 EUR betragen die Gerichtskosten in der ersten Instanz ca. 438 EUR.

c) Weitere Kosten

Kosten für Sachverständigengutachten (sofern beantragt)
Kosten für weitere Instanzen steigen entsprechend

5. Grundsatzfragen zur MPU

a) Rückschluss auf Fahreignung aus sprachlicher/rhetorischer Gewandtheit

Die Rechtsprechung und die Begutachtungsleitlinien sehen vor, dass die MPU eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Verhaltens und der medizinisch-psychologischen Befunde vornimmt. Die sprachliche und rhetorische Gewandtheit ist kein alleiniges Kriterium für die Fahreignung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene die Ursachen seines Fehlverhaltens nachvollziehbar darlegen und glaubhaft machen kann, dass eine Verhaltensänderung eingetreten ist.

b) Benachteiligung von Personen mit argumentativen Defiziten

Es besteht die Gefahr, dass Personen mit geringerer Ausdrucksfähigkeit Schwierigkeiten haben, ihre Einsicht und Verhaltensänderung überzeugend darzustellen. Die Gutachter sind jedoch gehalten, auch auf nonverbale Hinweise und die Gesamtpersönlichkeit zu achten und dürfen nicht allein auf die sprachliche Gewandtheit abstellen.

c) In dubio pro reo

Der Grundsatz „in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) gilt im Strafrecht. Im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei der MPU, gilt jedoch der Grundsatz der Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Zweifel an der Fahreignung gehen zu Lasten des Betroffenen.

6. Instanzenzug bei Grundsatzfragen

Verwaltungsgericht (Sachverhalt und Rechtsfragen)
Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof (Berufung)
Bundesverwaltungsgericht (Revision, nur Rechtsfragen)
Bundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerde, wenn Grundrechte betroffen sind)
Europäischer Gerichtshof (Vorlage durch nationales Gericht bei unionsrechtlichen Fragen)

7. Zusammenfassung

Prozessgegner: Fahrerlaubnisbehörde
Fachgebiet: Verwaltungsrecht, Fahrerlaubnisrecht, ggf. Verfassungsrecht
Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde
Kosten: Anwalt und Gericht je nach Streitwert, mindestens ca. 1.000–2.000 EUR in der ersten Instanz
Instanzen: Verwaltungsgericht → OVG/VGH → BVerwG → BVerfG/EuGH
Inhaltlich: Die MPU darf nicht allein auf sprachliche Gewandtheit abstellen; Benachteiligungen sind zu vermeiden, aber der Nachweis der Fahreignung obliegt dem Antragsteller.

Für weitere Details oder eine konkrete Einschätzung zu einem Einzelfall stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juli 2025 | 12:48

Vielen Dank für ihre verständliche Antwort,

5c) 'in dubio pro reo' soll in diesem Fall nicht gelten stattdessen
'im Zweifel gegen den Betroffenen'

Glauben sie dass diese Einstellung durch alle Instanzen Bestand hat ?

Könnte ich erstinstanzlich ein Rechtsgutachten, z.B. von einem Verfassungsrechtler einholen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juli 2025 | 12:53

Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage zur Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo" im MPU-Verfahren und zur Möglichkeit, ein Rechtsgutachten einzuholen.

1. Gilt „in dubio pro reo" im MPU-Verfahren?

Der Grundsatz „in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist ein tragendes Prinzip des Strafrechts. Im Verwaltungsrecht, insbesondere im Fahrerlaubnisrecht und bei der MPU, findet dieser Grundsatz keine unmittelbare Anwendung. Vielmehr gilt hier das sogenannte Gefahrenabwehrprinzip: Die Fahrerlaubnisbehörde muss sicherstellen, dass nur geeignete Personen am Straßenverkehr teilnehmen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so gehen diese Zweifel zu Lasten des Antragstellers.

Diese Rechtsauffassung ist in der verwaltungsrechtlichen Praxis und Rechtsprechung gefestigt. Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Zweifel für den Betroffenen zu entscheiden, sondern darf und muss bei verbleibenden Zweifeln die Fahrerlaubnis versagen oder entziehen. Die Instanzgerichte folgen dieser Linie konsequent. Auch in den vorliegenden Kontextdokumenten wird mehrfach darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Fahreignung zu Lasten des Betroffenen gehen und ein Rechtsmittel gegen die MPU-Anordnung selbst regelmäßig nicht erfolgreich ist.

2. Bestand dieser Einstellung durch alle Instanzen?

Die dargestellte Rechtsauffassung hat sich durch alle Instanzen hindurch etabliert. Auch in höheren Instanzen, wie den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht, wird das Gefahrenabwehrprinzip im Fahrerlaubnisrecht angewendet. Die Gerichte betonen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ein hohes Maß an Verantwortung erfordert und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen ist. Daher ist es rechtlich zulässig, dass verbleibende Zweifel an der Fahreignung zu Lasten des Antragstellers gehen.

3. Möglichkeit eines Rechtsgutachtens

Sie können selbstverständlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsgutachten, etwa von einem Verfassungsrechtler, einholen und dem Gericht vorlegen. Ein solches Gutachten kann dazu dienen, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die derzeitige Praxis der Beweislastverteilung im MPU-Verfahren zu untermauern. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, dem Gutachten zu folgen, sondern wird es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigen.

Ein Rechtsgutachten kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie beabsichtigen, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beweislastregelung im Fahrerlaubnisrecht grundlegend überprüfen zu lassen und ggf. eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht anzustreben.

4. Zusammenfassung

Der Grundsatz „in dubio pro reo" gilt im MPU-Verfahren nicht; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers.
Diese Rechtsauffassung ist durch die Instanzen gefestigt.
Ein Rechtsgutachten kann bereits erstinstanzlich eingeholt und vorgelegt werden, um die verfassungsrechtliche Problematik zu thematisieren.

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Tank
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. Juli 2025 | 13:18

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