Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Strafanzeige wegen Betruges ist unbedingt zu empfehlen.
Diese sollte bereits vor dem Hintergrund geschehen, dass Sie damit nach außen hin dokumentieren, dass Sie ebenfalls über die Echtheit der Tasche getäuscht wurden und bezüglich des Weiterverkaufs keine schlechten Absichten hegten.
Sofern Sie durch Louis Vuitton wegen des Vorfalls in Bezug auf eine Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden sollten, können Sie mit der Strafanzeige darlegen, dass Sie ebenfalls nur Opfer und kein Täter sind.
Mittels einer Strafanzeige können Sie sich im Übrigen auch die Ermittlungen der Polizei hinsichtlich Ihres ursprünglichen Vertragspartners zunutze machen, der Ihnen die Tasche verkaufte. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen können Sie über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und anhand der Ermittlungen Informationen gewinnen, die es Ihnen ermöglichen zu entscheiden, ob ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Ihren Verkäufer Aussicht auf Erfolg verspricht.
Auch die Ermittlung der Anschrift des Verkäufers würde in diesem Fall die Polizei übernehmen. Nach einem Jahr ist es nämlich in der Regel schwierig, Kontaktdaten des Verkäufers zu erlangen, zumal eBay das damalige Angebot bereits gelöscht haben dürfte.
Vorbehaltlich einer genauen Untersuchung Ihres Falles würden Ihnen gegenüber dem Verkäufer in zivilrechtlicher Hinsicht Sachmängelgewährleistungsrechte nach § 437 BGB
zustehen.
Auch kommt eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB
in Betracht, wodurch Sie einen Anspruch gegen Ihren Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises erhalten würden.
Eine Anfechtung kann nur innerhalb einen Jahres nach Kenntniserlangung von der Täuschung erfolgen (§ 124 II BGB
). Sachmängelgewährleistungsansprüche sind grundsätzlich innerhalb von 2 Jahren nach Kauf geltend zu machen.
Sollte der Verkäufer arglistig eine gefälschte Tasche verkauft haben, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist sogar auf 3 Jahre (438 III BGB).
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen die Beweislast für die Lieferung einer gefälschten Tasche tragen.
Die Kenntnis des Verkäufers von diesem Umstand müsste zudem im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen aus einer Anfechtung bewiesen werden können.
Da dies oftmals jedoch nicht möglich ist, empfiehlt sich bereits aus diesem Grund, die Ermittlungen dieser beweiserheblichen Umstände über eine Strafanzeige der Polizei zu überlassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen im Rahmen dieser Beratung nur die grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen kann und das konkrete Vorgehen mit einem Rechtsanwalt vor Ort abgesprochen werden muss, da mir die Einzelfallumstände nicht hinreichend bekannt sind.
Grundsätzlich ist aber dazu zu raten, dass Sie zunächst die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber dem Verkäufer erklären und Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Hilfsweise sollten Sachmängelgewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist aber nicht nur wegen der Beweisproblematik die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.
Den eBay-Käuferschutz werden Sie nicht mehr in Anspruch nehmen können, da ausweislich der aktuellen Bestimmungen eine Meldung des Falles spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Angebotsende erfolgen muss.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Michael Euler
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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Recht herzlichen Dank für die umfassende Auskunft.
Würden Sie mir auch empfehlen die Tasche zum ursprünglichen Preis plus Porto von meiner Käuferin zurückzunehmen?
Bevor noch das "Klima" kippt und ich hier auch noch wegen Schadensersatz etc. in die Pflicht genommen werde?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vorbehaltlich einer Überprüfung der rechtlichen Verpflichtung, rate ich Ihnen dringend zu einer freiwilligen Rücknahme der Tasche.
Dies sollte bereits aus folgendem Grund geschehen:
Sofern Sie die Tasche nicht zurücknehmen, wird Ihre Käuferin sicherlich rechtliche Schritte gegen Sie in Erwägung ziehen. Hierbei wird diese höchstwahrscheinlich auch Strafanzeige gegen Sie wegen des Verdachts auf Betrug erstatten.
Sie würden dann als Beschuldigte vernommen werden und müssten sich zwangsläufig in dieser Angelegenheit rechtfertigen.
Zwar steht Ihnen als Beschuldigte einer Straftat grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht zu, sollten Sie jedoch hiervon Gebrauch machen, so würden Polizei und Staatsanwaltschaft darauf schließen, dass Sie die Tasche bewusst als Fälschung verkauft hätten.
Die Polizei würde zudem den Markenrechtsinhaber von dem Umstand in Kenntnis setzen, dass Sie gefälschte Taschen in Umlauf bringen und Sie müssten deshalb auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen seitens Louis Vuitton rechnen.
Ob diese letzendlich begründet wären, bleibt natürlich einer weiteren rechtlichen Prüfung vorbehalten, jedoch steht der zu erwartende Ärger, der Sie bei Nichtrücknahme der Tasche erwartet, sicherlich in keinem Verhältnis zu dem eingenommenen Kaufpreis.
Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie die gefälschte Tasche bei Rückerhalt nicht mehr anderweitig verkaufen dürfen. Dies auch nicht mit dem Hinweis auf eine Fälschung!
Andernfalls würden Sie eine Straftat begehen und könnten hierfür vom Markenrechtsinhaber zivilrechtlich belangt werden.
Mit freundlichem Gruß
Michael Euler
Rechtsanwalt