Guten Tag,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Da ein Ehevertrag nicht besteht, leben Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl. § 1363 BGB.
Der Lottogewinn ist Vermögen Ihres Vaters, das dieser während der Ehezeit erworben hat.
1) Im Falle einer Scheidung wird das am Stichtag Endvermögen noch vorhandene Guthaben berücksichtigt. Aufgrund des durchzuführenden Zugewinnausgleiches würde Ihre Mutter die Hälfte der Differenz der beiden Zugewinne erhalten.
Beispiel: Haben beide Elternteile bei Hochzeit kein Vermögen besessen, ist das jeweilige Anfangsvermögen= Null.
Am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages beträgt das Endvermögen Ihrer Mutter ebenfalls Null, das Ihres Vaters 6 Mio.
Er hätte dann einen Zugewinn von 6 Mio und müsste davon 50 % an Ihre Mutter abgeben, also 3 Mio.
2a) Im Falle des Todes Ihrer Mutter erbt Ihr Vater gemäß § 1931 BGB 25 % des Nachlasses Ihrer Mutter. Da eine Zugewinngemeinschaft besteht, erhöht sich dieses Viertel gemäß § 1371 BGB um ein weiteres Viertel, so dass der Vater 50 % erhält, die Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen.
Der Lottogewinn bleibt in diesem Fall unberührt im Vermögen Ihres Vaters.
2b) Stirbt der Vater vor der Mutter, gelten dieselben rechtlichen Grundlagen. Ihre Mutter würde dann 50 % des Nachlasses erhalten, die Kinder die andere Hälfte. In diesem Fall wäre der Lottogewinn Teil des Nachlasses.
3) Grundsätzlich kann Ihr Vater mit seinem Vermögen machen, was er will. In bestimmten Fällen kann Ihre Mutter einen vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen; Rechtsgrundlage dafür ist § 1385 BGB:
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn
1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,
2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,
3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder
4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten.
Ferner kann nach § 1375 Abs. 2 BGB verschwendetes Vermögen trotzdem bei der Berechnung des Zugewinnausgleiches berücksichtigt werden:
Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen und eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen können
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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