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Lohnzahlung / Pfändung / Unterhalt

22. Juni 2012 15:59 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wollen mit unserer Firma umziehen und beabsichtigen daher die Zahlung von Fahrtgeld für die anfallenen Kilometer wegen der größeren Entfernung.

Nun unsere Frage,
wird die Auszahlung von Fahrtgeld in irgendeiner Weise angerechnet, insbesondere auf
- Unterhaltsverpflichungen
- wohngeld und ähnliche Leistungen
- Pfändungen
des Arbeitnehmers ?

Wenn ja, wie werden die entstehenden Kosten verrechnet?

Wie heißt der entsprechende Gesetzestext, § ?


Vielem Dank für Ihre Bearbeitung.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die Ihren Arbeitnehmern entstehen, wenn sie an Ihren Arbeitsplatz gelangen. Das bedeutet zunächst, dass dies Ausgaben grundsätzlich belegbar sein müssen. Wenn jemand also theoretisch mit dem Bus fahren könnte, aber das Fahrrad nutzt, gibt es keinen Zuschuss.

Da es sich bei Ihnen um die Fahrt von der Wohung zur Betriebsstätte handelt, sind die Reisekosten als Fahrtkostenzuschuss oder Jobticket mit 15% pauschal zu versteuern.

Allerdings sind von Ihnen als Arbeitgeber gezahlte Reisekosten sind grundsätzlich unterhaltsrechtliches Einkommen. (so z. B. OLG Hamm, Az: 5 UF 438/89 ) Man begründet dies damit, dass der Unterhaltspflichtige eigene Aufwendungen spart. Kilometergelder (0,30 € per km) sind dem Unterhaltspflichtigen nicht anzurechnen. Dann bedarf es aber entsprechender Abrechnungen außerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Hier gibt es einen Steuerfreibetrag von ca. € 1.100,-.

Auch bei eventuellen Lohn- und Gehaltspfändungen wird ein Fahrtkostenzuschuss bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens eingerechnet. Aus § 850a ZPO ergibt sich, welche Bezüge nicht pfändbar sind. Da Fahrtkostenzuschüsse nicht aufgeführt werden und die Aufzählung abschließend ist, sind diese grundsätzlich pfändbar.

Eine pauschale Abgeltung der Fahrtkosten ist steuerpflichtiges Entgelt und somit als Einkommen zu berücksichtigen.

Besonderheiten gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


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