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Lohnpfändung nach austritt des Arbeitnehmers 9 monatsregel

| 19. Juli 2021 14:45 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wirkt eine Lohnpfändung auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Pfändung bereits ausgeschieden war und später wieder beim selben Arbeitgeber anfängt?

Eine Forderungspfändung setzt voraus, dass überhaupt eine pfändbare Forderung existiert. Nur dann kann eine Verstrickung oder Beschlagnahme eintreten. Ohne pfändbare Forderung liegt keine wirksame Pfändung vor. Bei der Pfändung künftiger Forderungen muss zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung bestehen, aus der sich die künftige Forderung klar bestimmen lässt. Wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, fehlt diese Voraussetzung.

Ein Gläubiger hat beim Arbeitgeber eine lohnpfändung beantragt. Der Arbeitnehmer ist aber schon zweieinhalb Monate vor Eingang der Pfändung ausgeschieden. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem vollstreckungsgericht erklärt, dass er Widerspruch macht gegen die Pfändung, weil keine Lohn Abrechnung mehr offen ist und der Mitarbeiter nicht mehr beschäftigt ist.

8 Monate später fängt der Mitarbeiter beim gleichen Arbeitgeber wieder an zu arbeiten.

Wird in dieser Konstellation die neuen monatsregel gelten, weil das arbeitsverhältnis wieder aufgelebt ist? Oder war die Pfändung nie wirksam, weil bei Zustellung der Pfändung der Mitarbeiter gar nicht mehr beschäftigt war und keine Ansprüche
offen waren?
Antwort gern auch mit Fachbegriffe / urteil so dass ich nachlesen kann

19. Juli 2021 | 16:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

diese dogmatische Rechtsfrage ist meinen Recherchen nach nicht gerichtlich geklärt, etwaige Urteile konnte ich nicht auffinden.

Dennoch lässt sich die Lösung meines Erachtens aus allgemeinen Grundsätzen ableiten.

Voraussetzung für eine jede Forderungspfändung ist die Tatsache, dass es überhaupt eine Forderung gibt, die gepfändet werden kann, nur dann kann die sogenannte Verstrickung oder auch die Beschlagnahme der Forderung eintreten.

Anderenfalls besteht schon keine „Pfändung".

In § 833 ZPO ist aber von der Pfändung die Rede, auch bei der Pfändungsfortwirkung in § 833 II ZPO, ist von der Pfändung die Rede.

Ein Nichtpfändung ist aber nun einmal keine Pfändung.

Darüber hinaus wird bei der Pfändung künftiger Forderungen grundsätzlich zu Ihrer Wirksamkeit auch verlangt, dass zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung einwandfrei bestimmt werden kann (BGH NJW 2004, 369, 370).

Besteht eine solche Rechtsbeziehung nicht, dann ist die Pfändung künftiger Forderungen unwirksam.

Nichts anderes kann gelten, wenn wie in Ihrem Fall das Arbeitsverhältnis bereits komplett abgewickelt war und keine Forderungen bestimmbar waren, weil die Rechtsbeziehung komplett beendet war.

In diesem Fall gibt es keine Verstrickung und auch keinerlei Rechtsbeziehung mehr, aus der sich eine Fortwirkung ableiten ließe, der es bereits an der ursprünglichen Wirkung fehlte.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass hier eine erneute Pfändung ausgesprochen werden müsste, weise aber ausdrücklich darauf hin, dass die Gerichte dies auch anders entscheiden könnten.

Meiner Auffassung könnte man entgegenhalten, dass es nur vom Zeitpunkt des Zugangs des PfüB abhängig ist, ob eine Fortwirkung besteht oder nicht, dessen Wirksamkeit nicht verlangt, dass auch etwas zu holen ist.

Im Gesetz ist aber nun einmal von der Pfändung die Rede und nicht vom Zugang des PfüB.

Für mich stellt sich wegen dieser Widersprüche allein schon die Regelung des § 833 Abs. II ZPO als systemwidrig dar, wollte man einer rechtsbeziehungslosen Pfändung eine Fortwirkung zukommen lassen, welche schon innerhalb einer Rechtsbeziehung fragwürdig erscheint.

Denn meines Erachtens ist es etwaigen Gläubigern zumutbar, einen neuen Beschluss zu erwirken.



Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt









Rückfrage vom Fragesteller 19. Juli 2021 | 23:51

Danke, gehe ich Recht der Annahme, dass sie die gängigen Kommentare zu zpo 833 hierzu geprüft haben? Ein ja oder nein reicht völlig.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2021 | 00:58

Ja

Ergänzung vom Anwalt 20. Juli 2021 | 01:20

….übrigens, falls es Sie tröstet, obwohl ich Ihnen eine für Sie und Ihren Arbeitnehmer sprechende Antwort gab, ich habe die Befähigung zum Richteramt erworben…


Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2021 | 08:14

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Alles gut. Er hat auch auf eine unklare Rechtslage hingewiesen, die nicht höchst richterlich geklaert ist, und warum diese unklar ist.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Juli 2021
4,8/5,0

Alles gut. Er hat auch auf eine unklare Rechtslage hingewiesen, die nicht höchst richterlich geklaert ist, und warum diese unklar ist.


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