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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall während der ersten vier Wochen

| 3. März 2016 12:15 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich begründete zum 01.02.16 ein neues Arbeitsverhältnis. Leider wurde ich am ersten Tag arbeitsunfähig.

Der Arbeitsvertrag wurde vor dem 01.02. geschlossen. Nach § 3 Abs. 3 EntgFG entsteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach einer vierwöchigen Wartezeit. In dieser Wartezeit wäre Krankengeld zu zahlen.

Der Tarifvertrag des Arbeitgebers verkürzt die Wartezeit jedoch auf null Tage, sprich, vom ersten Tag der Erkrankung wird der Lohn für sechs Wochen fortgezahlt, also vom 01.02. bis zum 13.03. (= 29 + 13 Tage = 42 Tage).

Die Krankenkasse ist nun der Meinung, dass dies unerheblich für die Lohnfortzahlung ist, die nach den ersten vier Wochen einzusetzen hat. Soll heißen: Der Arbeitgeber zahlt (freiwillig) die ersten vier Wochen und muss dann nochmal sechs Wochen, gesamt also zehn Wochen, Lohn fortzahlen.

Mein Arbeitgeber sieht das anders: Die Krankengeldzahlung setzt mit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung ein, auch dann, wenn auf die Wartezeit verzichtet wird. Krankengeld ist ab dem 14.03. zu zahlen.

Wer hat recht?

Vielen Dank und freundliche Grüße.

3. März 2016 | 13:55

Antwort

von


(65)
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
Tel: 0241 / 94 36 93 73
Web: https://www.rain-muehlsteff.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wie sich Krankengeld und Entgeltfortzahlung in Ihrem Fall zueinander verhalten, ist allgemein in § 49 SGB V Absatz 1 Nr. 1 geregelt. Hiernach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange Versicherte Arbeitsentgelt erhalten. Das während Ihrer Erkrankung vom Arbeitgeber fortzuzahlende Entgelt ist auch Arbeitsentgelt im Sinne der zitierten Vorschrift und führt somit für die Dauer seiner Gewährung zum Ruhen des Krankengeldanspruches.

Ob Sie Krankengeld oder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, ist also von den für Sie und Ihren Arbeitgeber geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften abhängig. Wenn der einschlägige Tarifvertrag, wie von Ihnen geschildert, nur die Wartezeit des § 3 Absatz 3 EFZG entfallen lässt, die Dauer der Entgeltfortzahlung aber unverändert auf 6 Wochen belässt, dann ist Ihr Arbeitgeber auch nur 6 Wochen lang, wenn auch vom ersten Tag an, zur Lohnfortzahlung verpflichtet und es schließt sich dann der Krankengeldbezug an. Die Krankenkasse hätte nur dann recht, wenn der Tarifvertrag Ihren Arbeitgeber über den Wegfall der Wartefrist hinaus auch zu einer entsprechend verlängerten Zahlung des Entgeltes bei Krankheit verpflichten würde (also während der vierwöchigen Wartezeit plus anschließend weiteren 6 Wochen).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2016 | 18:43

Sehr geehrte Frau Dr. Mühlsteff,

vielen Dank für Ihre verständige Antwort.

Da ich zwischen den Stühlen sitze, weil offenbar keine der Parteien leisten will, bitte ich noch um Auskunft, ob es neben den von Ihnen erwähnten Paragraphen des EntgFG und des SGB V noch ein Rechtsprechungsurteil gibt. Denn beide Gesetzestexte beziehen sich nicht explizit auf die Fallkonstellation, sondern lassen m. E. nur im Umkehrschluss eine Deutung erkennen.

Ich danke Ihnen für Ihre kompetente Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2016 | 10:51

Sehr geehrter Fragesteller,

die dargestellte Rechtslage betreffend das Verhältnis von Lohnfortzahlung und Krankengeld ist eigentlich allgemein anerkannt und wird deshalb in Urteilen in der Regel nicht ausdrücklich problematisiert. Dass der Anspruch auf Krankengeld vom tatsächlichen Bezug von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber abhängt, benennt z.B. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 4 KR 84/99 vom 02.08.2000 (am Ende). Da auf den tatsächlichen Bezug von Entgelt abgestellt wird, muss Ihre KK Krankengeld leisten, sobald Ihr Arbeitgeber seine Zahlungen unter Verweis auf seine Rechtsansicht einstellt. Im Falle eines Streites zwischen beiden muss die KK sich dann anschließend an den Arbeitgeber wenden und von diesem dann Erstattung ggf. doch zu Unrecht gezahlten Krankengeldes verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 4. März 2016 | 11:06

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. März 2016
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