Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
grundsätzlich beginnt bei jeder Krankheit eine neue Blockfrist von 78 Wochen für einen Zeitraum von 3 Jahren. Das heisst, dass es innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren maximal 78 Wochen lang Lohnfortzahlungen bzw. Krankengeldbezug möglich ist, siehe § 48 SGB V.
Zitat:§ 48 Dauer des Krankengeldes
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
Der Bezug verlängert sich auch nicht, wenn eine weitere Krankheit hinzukommt.
Eine neue Blockfrist beginnt nur dann, wenn Sie nicht mehr an der ersten Krankheit leiden, einige Tage gesund sind und erst dann wegen einer neuen Krankheit wieder Krankengeld erhalten können.
Oder wenn Sie wegen der alten Krankheit auskuriert sind, mindestens 6 Monate arbeiten oder zumindest arbeitsfähig sind und dann wieder erkranken, siehe § 48 Absatz 2 Nr. 1 und 2. Allerdings sollten Sie dann den Krankheitsverlauf genau zu dokumentieren und sich vom Arzt auch Gesundung und erneute Erkrankung bestätigen lassen. Ansonsten wird die Krankenkasse unter Umständen behaupten, dass die von Ihnen selbst erklärte Gesundung nur erfolgte, um sich den Bezug von Krankengeld zu sichern.
Wenn Sie nicht in die Arbeitslosenkasse eingezahlt haben gibt es im Übrigen leider nur die Möglichkeiten Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zu beantragen, um hier einen Anspruch zu haben dürften Sie aber im Grunde gar keine Einnahmen und auch kein Vermögen mehr haben.
Ich bedauere Ihnen hier keine positivere Aussicht aufzeigen zu können, hoffe aber wenigstens Ihre Frage damit inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen zumindest noch einen schönen Sonntag und viel Erfolg im Neuen Jahr.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke