Eine Mitarbeiterin hat sich als Beifahrerin bei einem Autounfall verletzt und ist derzeit krankgeschrieben. Fahrer des Unfallwagens war ihr Freund. Dieser hatte zum Unfallzeitpunkt einen verstauchten Fuß und war auf Krücken angewiesen. Trotzdem ist dieser Auto gefahren und unsere Mitarbeiterin ist zu ihm ins Auto gestiegen. Sind wird in diesem Fall, in welchem sich die Mitarbeiterin bewußt selbst gefährdet hat, auch zur Lohnfortzahlung verpflichtet?
nach § 3 Abs. 1 S. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortszahlung nicht, wenn ihn ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Unter Verschulden ist ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten zu verstehen.
Davon abgesehen, dass nicht klar ist, ob der verstauchte Fuß für den Unfall und die Arbeitsunfähigkeit ursächlich ist,
ist das Mitfahren kein schuldhaftes Handeln im Sinne des EFZG.
Die Mitarbeiterin hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Möglicherweise hat der Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz gegen den Schädiger/Unfallverursacher gemäß § 6 Abs. 1 EFZG
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