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Löschung von tituliertem Schufaeintrag nach Erledigung

| 26. März 2023 18:05 |
Preis: 48,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerald Geitner

Guten Tag,

2016 wurde eine Forderung gegen mich nach einem gerichtlichen Vergleich tituliert und ist so auch in der Schufa Auskunft vermerkt. Die Forderung wurde 08/2021 vollständig beglichen, in einem Bestätigungsschreiben des Gläubigers heißt es:

"Mit diesem Schreiben können Sie die Erledigung bei der Schufa eventuell noch bestehender Einträge beantragen. Auch mit der Löschung eventuell bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erklären wir und einverstanden."

Muss die Schufa den Eintrag löschen oder wäre dies eine Kulanzhandlung? Benötige ich zwecks Löschung den entwertenden Schudtitel des Gläubigers um diesen dann beim Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts löschen zu lassen, oder kann ich mich mit dem Schreiben des Gläubigers direkt an die Schufa wenden? Wie ist hier die Vorgehensweise?

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie - falls noch nicht geschehen - klären, ob überhaupt noch ein negativer Eintrag im Datenbestand der SCHUFA vorhanden ist. Je nachdem was ihr Gläubiger gemeldet hat, könnte der negative Eintrag auch schon nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht worden sein. Auf der Webseite der SCHUFA können Sie einmal im Jahr kostenlos eine Übersicht der über Sie gespeicherten Daten beantragen.

Sollte die besagte Forderung noch eintragen und nicht vom Gläubiger als erledigt gemeldet sein, können Sie dies nachholen. Es gibt dafür keine bestimmte Form. Sie können der SCHUFA einfach mitteilen, dass besagte Forderung seit August 2021 erledigt ist und das Schreiben des Gläubigers beifügen. Andernfalls würde die SCHUFA wohl beim Gläubiger nachfragen. Eine als erledigt gemeldete Forderung wird regulär 3 Jahre nach Erledigung vollständig aus dem Datenbestand gelöscht. Bis dahin ist sie als erledigte Forderung sichtbar. In Ihrem Fall würde die Forderung also im August 2024 vollständig gelöscht werden und bis dahin als erledigte Forderung sichtbar sein.

Die SCHUFA ist nur dann zur sofortigen Löschung der Einmeldung verpflichtet, wenn diese rechtswidrig erfolgt ist. Das können Sie ggf. noch im Einzelfall detailliert an Ihrem konkreten Fall anwaltlich prüfen lassen, aber grundsätzlich wird die Einmeldung titulierter Forderungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als rechtmäßig angesehen.

Die Löschung eines eventuellen Eintrags im Schuldnerverzeichnis müssten Sie unabhängig von einem Eintrag im Datenbestand der SCHUFA beim zentralen Vollstreckungsgericht des Bundeslandes in dem Sie wohnen, beantragen. Die Eintragung in der Schuldnerverzeichnis richtet sich nach den §§ 882b, 882c ZPO. Sofern gegen Sie keine Zwangsvollstreckung betrieben wurde, sind Sie demnach im Schuldnerverzeichnis im Zweifel gar nicht eintragen.

Aber auch im Falle einer Zwangsvollstreckung würde die regelmäßige Löschung 3 Jahre nach der Eintragung (§ 882e Abs. 1 ZPO) erfolgen.

Die Löschung kann gem. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO unabhängig davon vorzeitig erfolgen, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird. Dazu sollte allerdings das Schreiben des Gläubigers, in welchem er die Erfüllung der Forderung bestätigt, ausreichen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2023 | 19:34

Guten Tag,

danke für Ihre Antwort. Der Eintrag besteht tatsächlich noch. Bezüglich der Löschfristen habe ich unterschiedliche Dinge gelesen. Muss der Eintrag taggenau gelöscht werden im August 2024 (so wie Sie es darlegen) oder erst am Ende des Kalenderjahres 2024? Bzw. gilt die Löschfrist jeweils am Ende des Kalenderjahres nur für untitulierte Forderungen? Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2023 | 20:45

Sehr geehrter Fragesteller,

die Speicherfrist für erledigte Forderung beträgt allgemein taggenau 3 Jahre ab Erledigung. Zwischen titulierten und untitulierten Forderungen unterscheidet die SCHUFA nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. März 2023 | 19:35

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