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Löschung Negativmerkmale

14. Januar 2025 17:40 |
Preis: 50,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe eine Auskunft gemäß §15 DS-GVO bei einem Inkassounternehmen angefordert.

Dort stehen als Negativmerkmal „Haftbefehl" (06.06.2006 und 12.06.2012) und „Vermögensauskunft" (02.05.2007).

Darf dies noch gespeichert werden oder ist das durch das Inkassounternehmen in seinem Datenbestand umgehend zu löschen?

14. Januar 2025 | 18:26

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Speicherung von Informationen über Haftbefehle und Vermögensauskünfte durch ein Inkassounternehmen unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben.

Gemäß § 882e Abs. 1 ZPO werden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis, wie etwa die Abgabe einer Vermögensauskunft, in der Regel nach drei Jahren gelöscht. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Eintragung.

Wenn die Forderung beglichen wurde, kann eine vorzeitige Löschung beantragt werden, wie in § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO beschrieben.


2.

Da die Eintragungen in Ihrem Fall aus den Jahren 2006, 2007 und 2012 stammen, sollten sie nach den gesetzlichen Vorgaben bereits gelöscht worden sein, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere Speicherung rechtfertigen würden.

Wenn die Forderungen beglichen wurden und die Einträge dennoch bestehen, könnte dies ein Grund sein, die Löschung zu beantragen.


3.

Es ist ratsam, sich direkt an das Inkassounternehmen zu wenden und die Löschung der veralteten Einträge zu verlangen, sofern diese nicht mehr rechtmäßig gespeichert werden dürfen.

Wenn das Unternehmen nicht reagiert, könnte ein rechtlicher Schritt in Erwägung gezogen werden, um die Löschung durchzusetzen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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