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Sehr geehrte Fragestellerin,
Gemäß Paragraph 34 Abs. 1 Nr .3 Bundeszentalregistergesetz beträgt die Frist für die Löschung in Ihrem Fall fünf Jahre. Gemäß Abs. 2 wird die Dauer der Strafe noch dazu gerechnet.
Es sind also insgesamt sieben Jahre. Die Frist beginnt gemäß 36 BZRG mit dem Tag des Urteils. Im November 2016 erfolgt die Löschung.
Derzeit erscheint die Strafe also noch.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
08.08.2015 | 14:50
Sehr geehrte Frau Drudt,
vielen Dank für die Auskunft. Erscheint der Eintrag auch noch im normalen, privaten Führungszeugnis und gibt es eine Möglichkeit, den Eintrag vorzeitig löschen zu lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.08.2015 | 13:03
eider wird Ihr Eintrag auch in dem privaten Führungszeugnis erscheinen.
Es werden lediglich zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren und Verurteilungen zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen nicht aufgenommen.
Ferner werden nicht aufgenommen Freiheitsstrafen, wenn sie nicht länger als drei Monate betragen und im Register keine weitere Straftat eingetragen ist.
All das trifft in Ihrem Fall aber nicht zu.
Zu Ihrer Frage nach einer vorzeitigen Löschung nehme ich wie folgt Stellung:
Sehr geehrte Fragestellerin,
Es gibt diese Möglichkeit grundsätzlich, Voraussetzung hierfür wäre gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 BZRG
, dass das öffentliche Interesse einer vorzeitigen Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister nicht entgegensteht.
Dies ist dann der Fall, wenn die Aufnahme der Verurteilung ins Führungszeugnis für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Hier ist zu bedenken, dass Ihre Interessen bereits durch das Bundeszentralregistergesetz an sich nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend berücksichtigt sein sollen, und zwar im Hinblick auf die Einteilung von Eintragungen und Löschungen bzw. Tilgungen nach verschiedenen Stufen (Höhe der Strafe, Art des Delikts).
Klar ist aber, dass allein berufliche Probleme bzw. Schwierigkeiten, die sich aus der Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis ergeben, regelmäßig keine unbillige Härte darstellen.
Eine vorzeitige Löschung ist also insgesamt schwierig zu erreichen, nähere Angaben zu einer unbilligen Härte haben Sie noch nicht gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin