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Löschung aus Schuldnerverzeichnis

28. November 2020 09:15 |
Preis: 30,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Hallo,

Mir geht es um zwei Einträge im Schuldnerverzeichnis. Diese Ausstände wurden bereits seit längerem beglichen. Jedoch sind diese weiterhin gelistet. Leider habe ich Probleme dabei die Dokumente zusammen zu kriegen um eine Löschung zu beantragen. Können Sie mir dabei weiterhelfen?

Die Bestätigung des Gläubigers liegt mir nicht mehr vor und anhand der Informationen die ich im Schuldnerverzeichnis sehe kann ich es zu keinem Gläubiger zuordnen. Sprich, ich weiß gar nicht an wen ich mich wenden muss.

Hoffentlich können Sie mir da weiterhelfen

Vielen Dank und freundliche Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Schufa hat genaue Informationen - diese speichern auch die Gläubiger und die Forderung und muss Ihnen diese Informationen zur Verfügung stellen. Dann müssen Sie diese auffordern schriftlich zu bestätigen, dass die Forderung beglichen wurde - danach löschen Sie die Einträge.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 28. November 2020 | 16:02

Guten Tag,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wahrscheinlich war die Angabe nicht genau genug.
Ich meinte den Part in der Schufa Auskunft, der Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen enthält. Somit auch im Vollstreckungsportal gelistet ist.

Hier erhält man bei der Schufa nur eine Verfahrensnummer. Im Vollstreckungsportal erhält man hingegen zumindest mal das zuständige Gericht bzw Richter.
Dies hilft mir aber nicht weiter.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2020 | 19:20

Dann wüsste ich leider nicht, wie wir als Anwälte Ihnen helfen können, wenn Sie selber meinen, dass nach schriftlicher Anfrage bei der Schufa selbst sich nichts ergibt - mehr sehen wir dann auch nicht. Die einzigen die Ihnen das sagen können ist die Schufa selber - und zwar nicht anhand von Auszügen, sondern direkt angefragt! . In den Vollstreckungsportalen steht auch nur, wie oft die EV abgegeben wurde.

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