Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. In strafrechtlicher Hinsicht kommen zunächst in der Tat die beiden von Ihnen erwähnten Straftatbestände der Untreue und des Betruges, §§ 263
und 266 StGB
, in Betracht.
Der Betrug nach § 263 StGB
setzt u.a. voraus, dass der Täter in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt. Diese Variante ist hier möglicherweise verwirklicht worden, indem Ihr ehemaliger Geschäftspartner Ihnen gegenüber vorgegeben hat, Gelder für die gemeinsame GmbH akquirieren zu wollen und der GmbH entsprechende finanzielle Nachteile entstanden sind.
Gleichermaßen liegt in diesem Verhalten möglicherweise auch eine Untreue nach § 266 StGB
, da Ihr ehemaliger Geschäftspartner die ihm kraft eines Rechtsgeschäft (der GmbH-Vertrag) oder kraft eines Treueverhältnisses (seine Stellung als Geschäftsführer) obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen (die der GmbH) wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen ha (der GmbH), Nachteil zugefügt hat.
2. Zu beachten ist, dass das strafrechtliche Verfahren "nur" die Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe zur Folge haben kann. Die finanziellen Schäden, welche die GmbH erlitten hat, wären dagegen gesondert in einem zivilrechtlichen Klageverfahren verfolgen, das auf die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme abzielt. Hier müsste Ihrem ehemaligen Geschäftspartner die Verletzung vertraglicher Pflichten und/oder eine sog. unerlaubte Handlung, bspw. nach § 823 oder sogar nach § 826 BGB
, nachgewiesen werden.
3. Die Chancen auf einen erfolgreichen Prozess, sei es das strafrechtliche oder das zivilrechtliche Verfahren, kann ich an dieser Stelle nicht seriös einschätzen, da Ihre kurze Sachverhaltsschilderung hierfür nicht ausreicht bzw. die Erfolgschancen von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Entscheidend ist hier wie so oft die Beweisbarkeit der Pflichtverletzungen durch Ihren ehemaligen Geschäftspartner. Hierfür wäre es zunächst unerlässlich, die entsprechenden Dokumente/Verträge, wie bspw. den GmbH-Vertrag, einzusehen. Ein großer Vorteil besteht sicher darin, dass die zweckfremde Verwendung der akquirierten Gelder festzustehen scheint und der Investor für die absprachewidrige Verwendung der Gelder als Zeuge auszusagen bereit ist, so dass durchaus gewisse Chancen vorhanden sein werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Für eine weiterführende Interessenvertretung können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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