Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ihr Fall ist leider beim Neuwagenkauf bzw. -leasing ein gängiges Problem.
Hierbei ist es für weitere Ansprüche zunächst wichtig, daß Sie den Vertragspartner bzw. Leasinggeber in Verzug setzen, wie Sie richtig erkannt haben.
Bei einem unverbindlichen Liefertermin müssen Sie daher selbst aktiv werden.
Dies geht erst, wenn die vorgenannte unverbindliche Lieferzeit abgelaufen ist, falls ansonsten keine weiteren Bedingungen im Vertrag enthalten sind.
Sie sollten daher zunächst ihren Vertrag und ggf. die vereinbarten AGB des Leasingebers überprüfen.
Möglicherweise ist darin geregelt wie lange der o.g. unverbindliche Liefertermin überschritten werden darf.
Dies ist z.B. in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Kfz-Hersteller geregelt und zulässig (insofern diese oder vergleichbare Bedingungen vereinbart wurden).
Nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Verstreichen des unverbindlichen Liefertermins können Sie dem Leasinggeber – möglichst nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben – eine Mitteilung senden, daß Sie ihm eine Frist (z.B. von 3 Wochen, oder entsprechend den vereinbarten Fristen in den AGB) für die Lieferung setzen und anschließend bei nicht erfolgter Lieferung von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen werden.
Wenn die Lieferung bis zum Fristablauf nicht erfolgt können Sie entsprechend Schadensersatz geltend machen.
Zum Nachweis des Schadens müssen Sie in dem o.g. Fall nachweisen, daß Ihnen durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden ist.
Dies könnte unter anderem die Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen über den ADAC beinhalten.
Schließlich sollten Sie entsprechende Belege und Dokumente aufzubewahren, um Ihren Anspruch durchsetzen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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