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Lieferverzug eines Neufahrzeug

| 15. Januar 2025 10:36 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

am 4. September 2024 habe ich über ein Autohaus eine verbindliche Bestellung eines Fahrzeug unterzeichnet, welches geleast wird. Der Leasingvertrag ist rechtsgültig beidseitig unterzeichnet.
In der verbindlichen Bestellung des Fahrzeugs bei einem Autohaus heißt es unter
„ Liefertermin ( unverbindlich ) „ : KW 2/2025.
Nach mehreren Nachfragen meinerseits an das Autohaus wurde ich wiederholt vertröstet : Februar…. März…. Letztmalig per Mail des Autohauses an mich per 6. Januar 2025 : Originalton : „ aktuell steht der Liefertermin auf Mitte April .. „
Ich bin darüber sehr verärgert da ich derzeit ein Fahrzeug eines anderen Anbieters im Abo nutze, die eingeräumte Kilometerleistung aber bereits erschöpft ist. Insofern bin ich auf das Neufahrzeug zeitnah angewiesen.
Nun bin ich beruflich gezwungen, fallweise, je nach Terminlage über den ADAC einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, welches bei angekündigter Lieferung des Leasingfahrzeugs nicht erforderlich gewesen wäre.
Zu Ihrer Information: ich bin Freiberufler, vorsteuerabzugsberechtigt.
Nach meinen Informationen besteht durchaus die Möglichkeit, selbst unter dem Aspekt „unverbindlicher Liefertermin „ seitens des Verbrauchers den Anbieter in Verzug zu setzen, möchte aber diesbezüglich einen belastbaren Rechtsrat bevor ich gegen das säumige Autohaus juristisch vorgehe.
Meine Fragen:
1. welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich in diesem Falle das Autohaus in Verzug zu setzen ?
2. Welchen daraus resultierenden Schadenersatz kann ich geltend machen.

Ergänzen möchte ich noch anfügen dass ich sehr daran interessiert bin, das Fahrzeug trotz aller Widrigkeiten zu übernehmen, der zwischenzeitlich die Leasingkonditionen bei einer Neubestellung erheblich ungünstiger sind
bezüglich der oben genannten Darstellung wäre ich in der Lage den Sachverhalt mit Dokumenten zu belegen bzw. zur Verfügung zu stellen.
Ich habe auf Ihrer Website keinen Link gefunden, Dokumente hochzuladen.

Ich bedanke mich bereits jetzt für sachkundigen Rechtsrat


15. Januar 2025 | 14:48

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Ihr Fall ist leider beim Neuwagenkauf bzw. -leasing ein gängiges Problem.


Hierbei ist es für weitere Ansprüche zunächst wichtig, daß Sie den Vertragspartner bzw. Leasinggeber in Verzug setzen, wie Sie richtig erkannt haben.

Bei einem unverbindlichen Liefertermin müssen Sie daher selbst aktiv werden.

Dies geht erst, wenn die vorgenannte unverbindliche Lieferzeit abgelaufen ist, falls ansonsten keine weiteren Bedingungen im Vertrag enthalten sind.

Sie sollten daher zunächst ihren Vertrag und ggf. die vereinbarten AGB des Leasingebers überprüfen.
Möglicherweise ist darin geregelt wie lange der o.g. unverbindliche Liefertermin überschritten werden darf.

Dies ist z.B. in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Kfz-Hersteller geregelt und zulässig (insofern diese oder vergleichbare Bedingungen vereinbart wurden).

Nach Ablauf dieser Frist bzw. nach Verstreichen des unverbindlichen Liefertermins können Sie dem Leasinggeber – möglichst nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben – eine Mitteilung senden, daß Sie ihm eine Frist (z.B. von 3 Wochen, oder entsprechend den vereinbarten Fristen in den AGB) für die Lieferung setzen und anschließend bei nicht erfolgter Lieferung von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen werden.

Wenn die Lieferung bis zum Fristablauf nicht erfolgt können Sie entsprechend Schadensersatz geltend machen.


Zum Nachweis des Schadens müssen Sie in dem o.g. Fall nachweisen, daß Ihnen durch die verspätete Lieferung ein Schaden entstanden ist.

Dies könnte unter anderem die Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen über den ADAC beinhalten.

Schließlich sollten Sie entsprechende Belege und Dokumente aufzubewahren, um Ihren Anspruch durchsetzen zu können.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 20. Januar 2025 | 16:17

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