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Lieferverzug bei Neuwagenkauf, Stornierung

| 17. Dezember 2020 11:36 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Am 6.Mai 2020 habe ich einen Neuwagen bestellt (EU-Wagen). Vereinbarter Lieferzeitraum war 3-5 Monate, also zwischen 1. Woche August und 1. Woche Oktober 2020 (unverbindlich). Da der Händler nicht informiert (telefonisch nie erreichbar und E-Mails werden nur sehr mühsam und dann noch unvollständig oder falsch beantwortet), habe ich am 16.November den Händler in Verzug gesetzt. Das ABG sieht 6 Wochen vor, also Lieferung 52.KW. Er hatte mir die 51.KW mehrfach per E-Mail bestätigt. Meine E-Mail vom Montag dieser Woche blieb bisher unbeantwortet, deshalb gehe ich davon aus, dass die 51.KW wieder nur Schall und Rauch ist. Ich möchte den Vertrag nun gerne stornieren.
Meine Fragen:
1.) Was muß ich nun tun, um den Vertrag zu stornieren? Kann ich das jetzt sofort tun oder gibt es noch eine Nachfrist mit Zwischenschritten? Ab welchem Datum ist eine Stornierung gültig ?
2.) Was muß das Schreiben enthalten?
3.) Kann ich Schadenersatz fordern , z.B für ein vergleichbaren Auto, das aber teurer wird.
4.) Kann ich als Schaden die in 2021 wieder geltenddnde Mehrwertsteuererhöhung (+3%) anmelden?

Vielen Dank für Ihren Rat.
Mit freundlichen Grüßen

17. Dezember 2020 | 14:49

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Wenn Sie den Händler bereits in Verzug gesetzt und eine den AGB entsprechende Nachfrist gesetzt haben, müssen Sie keine weitere Nachfrist setzen.

Allerdings müssen Sie dann abwarten, bis die Nachfrist verstrichen ist, also bis zum Ende der KW 52.

Danach können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und sollten dies auch eindeutig in dem Schreiben verlauten lassen. Sie sollten weiterhin in dem Schreiben auf den vorhergehenden Verzug und die bereits abgelaufene Nachfrist hinweisen.


Ich empfehle Ihnen das Schreiben nachweislich per Einwurf/Einschreiben zu versenden.


Grundsätzlich können Sie auch Schadensersatz verlangen, also Mehrkosten wegen des Verzugs und etwa ein erhöhter Kaufpreis wegen der MwSt.-Erhöhung.

Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler nur durchsetzbar, wenn dieser den Verzug zu vertreten hat, d.h. der Verzug auf seinem Verschulden beruht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 17. Dezember 2020 | 15:46

Vielen Dank für die klare Antwort. Nachfrage:
1.)Kann ich das Stornierunschreiben schon am kommenden Montag aufgeben mit der Maßgabe, sollte das Fahrzeug nicht bis Ende der 52. Woche abholbereit sein, storniere ich den Kaufvertrag. Oder, sollte ich die 52. Woche abwarten und dann das Stornierungsschreiben schicken?
2.) Ist eine erfolgreiche Stornierung davon abhängig, ob der Händler an der Verzögerung schuld hat? Ich kann das ja nicht prüfen und im Autoscout24 wirbt er immer noch für den gleichen Fahrzeugtyp mit 90 Tagen Lieferzeit nach Bestellung, obwohl ich ihn schon darauf hingewiesen habe. Heute führt man ja immer Corona an.
Vielen Dank für die weitere Klärung.
Mit freundlichen Grüßen


Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Dezember 2020 | 16:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Zu Frage 1:

Da Sie das Stornierungsrecht erst nach dem Ende der 52. Woche besitzen, sollten Sie den Ablauf abwarten und danach die Stornierung bzw. den Vertragsrücktritt erklären.


Zu Frage 2:

Grundsätzlich ist auch beim Verzug Voraussetzung, daß die „Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."

In diesem Fall hat er dem Gläubiger jedoch von dem entsprechenden Leistungshindernis unverzüglich Mitteilung zu machen.

Dies ist bisher offensichtlich nicht geschehen, bzw. der Händler bietet das Kfz immer noch mit der gleichen Lieferfrist an, daher wird er sich darauf wohl nicht berufen können.

Wenn der Händler sich im Verzug befindet, können Sie daher nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt



Bewertung des Fragestellers 17. Dezember 2020 | 17:41

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