Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn Sie den Händler bereits in Verzug gesetzt und eine den AGB entsprechende Nachfrist gesetzt haben, müssen Sie keine weitere Nachfrist setzen.
Allerdings müssen Sie dann abwarten, bis die Nachfrist verstrichen ist, also bis zum Ende der KW 52.
Danach können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und sollten dies auch eindeutig in dem Schreiben verlauten lassen. Sie sollten weiterhin in dem Schreiben auf den vorhergehenden Verzug und die bereits abgelaufene Nachfrist hinweisen.
Ich empfehle Ihnen das Schreiben nachweislich per Einwurf/Einschreiben zu versenden.
Grundsätzlich können Sie auch Schadensersatz verlangen, also Mehrkosten wegen des Verzugs und etwa ein erhöhter Kaufpreis wegen der MwSt.-Erhöhung.
Allerdings ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Händler nur durchsetzbar, wenn dieser den Verzug zu vertreten hat, d.h. der Verzug auf seinem Verschulden beruht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank für die klare Antwort. Nachfrage:
1.)Kann ich das Stornierunschreiben schon am kommenden Montag aufgeben mit der Maßgabe, sollte das Fahrzeug nicht bis Ende der 52. Woche abholbereit sein, storniere ich den Kaufvertrag. Oder, sollte ich die 52. Woche abwarten und dann das Stornierungsschreiben schicken?
2.) Ist eine erfolgreiche Stornierung davon abhängig, ob der Händler an der Verzögerung schuld hat? Ich kann das ja nicht prüfen und im Autoscout24 wirbt er immer noch für den gleichen Fahrzeugtyp mit 90 Tagen Lieferzeit nach Bestellung, obwohl ich ihn schon darauf hingewiesen habe. Heute führt man ja immer Corona an.
Vielen Dank für die weitere Klärung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Da Sie das Stornierungsrecht erst nach dem Ende der 52. Woche besitzen, sollten Sie den Ablauf abwarten und danach die Stornierung bzw. den Vertragsrücktritt erklären.
Zu Frage 2:
Grundsätzlich ist auch beim Verzug Voraussetzung, daß die „Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat."
In diesem Fall hat er dem Gläubiger jedoch von dem entsprechenden Leistungshindernis unverzüglich Mitteilung zu machen.
Dies ist bisher offensichtlich nicht geschehen, bzw. der Händler bietet das Kfz immer noch mit der gleichen Lieferfrist an, daher wird er sich darauf wohl nicht berufen können.
Wenn der Händler sich im Verzug befindet, können Sie daher nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt