Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier müssen Sie differenzieren: Bei Kindern unter 14 Jahren sind sexuelle Handlungen grundsätzlich verboten; eine etwaige Einwilligung des Kindes ist unwirksam. Es ist auch gleichgültig, ob ein Ausnutzen eines bestimmten Verhältnisses vorliegt.
Bei Kindern, welche über 18 Jahre alt sind, kann eine wirksame Einwilligung gesehen wenn, wenn hier eine Liebesbeziehung besteht.
1. Hier kann auf jeden Fall § 240 (Nötigung) in Betracht kommen. Zudem kommt bei Belästigungen am Arbeitsplatz § 2 Abs. 3 BeschäftigtenschutzG in Betracht. Zudem ist § 3 Abs. 4 AGG
bzw. 87 Nr. 1 BetrVG beachtet werden. Sexuelle Belästigungen sind stets untersagt, auch ohne betriebsinterne Regelungen. Bei Beamten reicht es, wenn die Schülerin bzw. der Schüler unter 16 Jahre alt ist und die Person dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung anvertraut ist. Ist die Person älter als 16 aber noch nicht über 18 Jahre alt, muss als Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass der Täter seine durch das Erziehungs- oder Ausbildungsverhältnis verbundene Abhängigkeit ausnutzt. Ob eine staatliche Lehrstätte oder private Lehrstätte vorliegt, spielt keine Rolle.
2. Lehrer müssen objektiv beurteilen, gleichwohl haben Sie ein Ermessenspielraum. Dies ist im Schulgesetz bzw. Notenverordnung geregelt.
Das AGG findet auf den von Ihnen geschilderten Fall keine Anwendung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Antwortgebender,
vielen dank für Ihre Antwort, dennoch bin ich damit nicht sehr zufrieden. Zunächst einmal habe ich als Ausgangssituation klar geschrieben, dass die Beziehung von beiden Seiten gewollt sein soll (in diesen theoretischen Fällen). Es liegt also weder Nötigung noch sexuelle Belästigung vor. Das Beschäftigtenschutzgesetz gibt es seit 2006 nicht mehr?! Danach tun Sie nichts anderes als den §174 StGB
zu beschreiben. Ich schrieb auch deutlich, daß mir diese strafrechtlichen §§ zur sex. Selbstbestimmung bekannt sind. Ich wollte und will wissen, ob darüber hinaus noch etwas gelten kann (also nicht nur strafrechtlich, sondern auch Jobverlust oder ähnliches in Bezug auf von beiden Seiten gewollte Beziehungen). Also z.B. bei Beamten das Beamtenrecht (zivilrechtliche Konzequenzen). Da kenne ich mich gar nicht aus. Oder ob betriebsinterne Regelungen bzw Verbote zu GEWOLLTEN sexuellen Beziehungen rechtlich erlaubt sind oder ob das gegen Persönlichkeitsrechte verstoßen würde. Kann für einen Angestellten (also Nichtbeamten) an einer stattlichen Lehranstalt auch das Beamtenrecht gelten oder ist das nicht so? Zu 2.: Wo steht geregelt, dass ein Ausbilder niemanden bevorteilen oder benachteiligen darf. Also kein Beamter / Lehrer. Bei meinem Einsatz von 150€ kann ich doch bitte eine vernünftige Antwort erwarten. Ansonsten bitte ich um Weiterleitung an eine in diesen Fragen kompetente Person.
Mit freundlichen Grüßen
Auch wenn die Liebe /Sex gewollt ist, wird man ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren einleiten, da wohl das Berufsbeamtentum insgesamt Schaden tragen könnte, durch das Verhalten.
Folgen des Disziplinarverfahrens können Kürzung der Bezüge und ev. Entlassung aus diesem Dienst etc. sein.
Bei "Nichtbeamten" greifen privatrechtliche Vorgaben; hier kommt es auf den privaten Arbeitgeber an. Meines Erachtens gibt es solche Vorgaben in concreto nicht. Das Beamtenrecht gilt für einen einfachen Angestellten an einer staatlichen Lehranstalt nicht.
Ausbilder haben wie Beamte das Neutralitätsgebot zu befolgen.