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Lenkerhebung Oesterreich fuer deutschen Mieter eines Leihwagens

12. Juni 2022 18:03 |
Preis: 40,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Die österreichische Polizei, die Behörden und auch die Gerichte haben es aber nicht so mit der hier herrschenden Rechtsstaatlichkeit.
Da werden schnell mal an irgendwen „Bußgeldbescheide" versendet, die als Organ- oder Anonymverfügung,
bzw. Strafverfügung ausgestaltet sind. Nach Durchführen eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ein Straferkenntnis erlassen werden.

Guten Tag

Ich habe eine Lenkerhebung aus Oesterreich erhalten und werde nun aufgefordert zu bestaetigen, dass ich ein Auto mit oesterreichischem Kennzeichen gefahren habe . Ich bin wohnhaft in Deutschland, war aber zu dem angegebenen Zeitpunkt in Oesterreich und habe ein Auto gemietet. Leider habe ich keine Unterlagen mehr von dem Mietvertrag, so dass ich nicht mit Gewissheit bestaetigen kann, ob ich dieses Auto gefahren habe. Wie soll ich auf die Lenkerauskunft aus Oesterreich reagieren?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie müssen nichts bestätigen, was Sie weder wissen noch recherchieren können.

Selbst wenn Sie den PKW geliehen und selbst gefahren hatten, müssen Sie sich nicht selbst belasten.

Das gilt allerdings für Deutschland.

Die österreichische Polizei, die Behörden und auch die Gerichte haben es aber nicht so mit der hier herrschenden Rechtsstaatlichkeit.
Da werden schnell mal an irgendwen „Bußgeldbescheide" versendet, die als Organ- oder Anonymverfügung,
bzw. Strafverfügung ausgestaltet sind. Nach Durchführen eines Verwaltungsstrafverfahrens kann ein Straferkenntnis erlassen werden.

Daher sollten Sie zunächst in Erfahrung bringen, um welche Ordnungswidrigkeit es überhaupt geht und in welchem Bundesland, da gem. § 50 StVO die Strafhöhe in den Bundesländern unterschiedlich ist.
Das sollte der Vermieter wissen, ggf. auch die Behörde mitteilen können.

§ 20 StVO schreibt zwar als generell zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge und Motorräder innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h und außerhalb 100 km/h vor.
Auf Autobahnen gilt 130 km/h.

Es bestehen aber zahlreiche und vor allem unübersichtliche Ausnahmen mit niedriger Höchstgeschwindigkeit, insbesondere für Ausländer und Touristen.

Wenn Fahrgeugführer nicht ermittelt werden können, erfolgt zunächst eine Anonymverfügung gegen den Halter.

Erst wenn das aufgrund der Schwere der Tat nicht in Betracht kommt, versuchen die Behörden vom Halter den Fahrzeugführer zu ermitteln, mit einer Lenkerhebung gem. § 103 KfG.

Aufgrund der Nichtauskunft kann gem. § 134 KFG eine Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € oder 6 Wochen Haft als Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, zusätzlich zur Strafe für die Ordnungswidrigkeit.

Da Sie einen Leihwagen hatten, sind Sie nicht selbst in der Pflicht. Sie sollten allerdings prüfen, welche Maßnahmen der Vermieter gegen Sie einleiten kann, aufgrund des Mietvertrags. Ggf. haften Sie für finanzielle Folgen aufgrund Vertrag.

Zumindest kann Ihnen insoweit nicht der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden.

Konkret sollten Sie die Bestätigung nicht vorschnell abgeben, es kommt insbesondere darauf an, ob Sie allein im Fahrzeug waren und noch weitere berechtigte Fahrer in Frage kommen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Juni 2022 | 20:17

Guten Tag. Leider wird in der Lenkerhebung nicht erlaeutert um welche Ordnungswidrigkeit es sich handelt. Es wird lediglich Ort und Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit angegeben so dass ich davon ausgehe, dass es sich um eine Geschwindigkeitsueberschreitung handelt oder bei rot ueber die Ampel gefahren.

Meine Frage dazu. Wenn ich offiziell einraeume den Wagen gefahren zu haben und die Oesterreicher mir die Fahrerlaubnis entziehen, bzw ein Fahrverbot verhaengen, gilt dieses dann auch in Deutschland - oder kann ich in Deutschland unveraendert meinen Fuehrerschein nutzen?

Danke und beste Gruesse. BJ

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Juni 2022 | 21:39

Sie sollten das nicht einfach zugeben ohne zu wissen, was auf Sie zukommen könnte.

Aber ein im EU-Ausland verhängtes Fahrverbot gilt nicht in der BRD!

Sie haben ja Ihren Führerschein noch und den können Ihnen ausländische Behörden auch nicht wegnehmen.

Allerdings können innerhalb der EU Bußgelder aus Österreich vollstreckt werden, was auch geschieht.

Fahrverbote wirken dagegen nur in dem jeweiligen Land.

Auch ein in Deutschland verhängtes Fahrverbot wirkt nicht im Ausland.
Während eines Fahrverbots muss der Führerschein aber abgegeben werden und ohne ihn dürfen Sie dann auch nicht im Ausland fahren. Es könnten dann dort Komplikationen auftreten.

Wenn Ihnen der aber deutsche Führerschein abgenommen wurde, dürfen Sie zwar in Deutschland noch fahren, weil ein im Ausland verhängtes Fahrverbot hier nicht gilt. Aber das Fahren ohne den Schein dabei zu haben ist immerhin noch eine Ordnungswidrigkeit in der BRD.

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