Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 18.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen Verzicht auf das Leitungsrecht steht Ihnen nicht zu. Der Nachbar kann nicht auf Entschädigung in Anspruch genommen werden, weil Sie die Leitung jetzt nicht mehr nutzen möchten - es handelt sich schließlich auch um ein Nutzungsrecht und keine -pflicht.
Natürlich kann mit dem Nachbarn über eine Zahlung gegen Löschung verhandelt und ggf. ein entsprechender Vertrag geschlossen werden. Dieser hat womöglich ein Interesse an einem unbelasteten Grundstück.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigsteres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
19.10.2016 | 23:00
Sehr geehrter Herr Böhler,
vielen Dank für Ihre Antwort. Für den zweiten Teil meiner Frage fehlt mir noch die Antwort, weshalb ich nochmal nachfrage: kann die Grunddienstbarkeit bestehen bleiben und ein Entwässerungskanal wieder hergestellt werden, auch wenn er stillgelegt war, bzw. später abgelöst werden, wenn der Nachbar dies von sich aus wünscht?
Vielen Dank für die Antwort,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.10.2016 | 09:23
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Grunddienstbarkeit kann bestehen bleiben, allerdings muss der Kanal benutzbar sein. Dies deshalb, weil eine Grunddienstbarkeit erlöschen kann, wenn durch Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt, vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2012, Az. 2 U 50/11
.
Wenn der Nachbar die Ablösung von sich aus wünscht, kann dem Ihrerseits zugestimmt werden - in diesem Fall dürfte auch die angestrebte Entschädigung erreichbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt