Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Miteigentümer einer Eigentumsgemeinschaft, die einer dritten Partei ein Geh- und Fahrrecht und Ver- und Entsorgungsleitungsrecht eingeräumt hat. Die Flächen sind in der Teilungserklärung spezifiziert; die Leitungen der Eigentumsgemeinschaft liegen teilweise im gleichen Bereich (inkl. einer Abwasserpumpstation). Ebenfalls im eingetragenen Bereich liegt der Abwasserrevisionsschacht (ca. 2m vom öffentlichen Kanalnetz entfernt), der vor ca. 25 Jahren von der Eigentumsgemeinschaft und einer vierten Partei erstellt und bis heute gemeinsam genutzt wird.
Die Teilungserklärung beinhaltet bzgl. des Leitungsrechts folgende Formulierung:
...räumt das Recht ein...
- unterhalb der vorbeschriebenen Erdoberfläche des dienenden Grundbesitzes Ver- und Entsorgungsleitungen jeder Art, die von und zu dem herrschenden Grundbesitz führen, zu legen, auf Dauer dort zu belassen und mit dem Eigentümer des dienenden Grundbesitzes zu benutzen.
Kann aus dieser Formulierung für den herrschenden Grundbesitz (Partei drei) ein Anspruch auf Anschluß an die bestehenden Leitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser), Revisionsschacht oder Abwasserpumpstation abgeleitet werden?
Wenn ja, welcher Anteil der Kosten der Erstellung der bestehenden Leitungen kann auf die dritte Partei umgelegt werden?
Mit freundlichen Grüßen
entscheidend ist, was seinerzeit mit den Formulierungen in der Teilungserklärung gewollt war. Vom Wortlaut her läßt sich kein Anschlußrecht begründen, sondern allein das Recht, eigene Leitungen von und zu dem herrschenden Grundbesitz zu legen.
Diese Leitungslegung geschieht dann natürlich auch, da nichts anderes festgelegt ist, auf eigene Kosten.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
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