Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wie Sie ausführen, ist im Grundbuch in Abt. II zu Ihren Gunsten eine Dienstbarkeit in Form eines Leitungsrechts eingetragen.
Das hat die Wirkung, dass das Recht, Leitungen auf dem "fremden" Grundstück zu verlegen genauso geschützt ist, wie auch der Verlauf der Leitungsführung. Sie sollten sich in diesem Zusammenhang noch einmal die schuldrechtliche Bestellung dieser Dienstbarkeit ansehen. Ich unterstelle, dass dies im Zusammenhang mit dem Abschluss ihres Kaufvertrages erfolgt ist. Üblich ist, dass der Leitungsverlauf eingezeichnet ist, weiterhin sehen die üblichen Regelungen einen sog. Schutzstreifen vor, in dem die Leitungen verlaufen, der auch nicht bebaut werden darf. Welche Regelungen genau in Ihrem konkreten Fall getroffen wurden, kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Wenn Sie mir die Regelungen zur Grundschuldbestellung zur Verfügung stellen,kommentiere ich den Inhalt und den Umfang gerne.
Zurück zu Ihren Fragestellungen:
1. Dürfen die zukünftigen Besitzer auf ein Grundstück bauen, auf dem unsere Leitungen liegen?
Antwort:
Selbstverständlich dürfen die zukünftigen Besitzer das Grundstück bebauen. Ist jedoch bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit ein sog. "Schutzstreifen" vorgesehen, so darf dieser nicht bebaut werden und es muss gewährleistet sein, dass sie jederzeit an ihre Leitungen herankommen.
2.Dürfen sie unsere Leitungen beliebig verlegen?
Ein "beliebiges Verlegen" wird wahrscheinlich schon aus Kostengründen unterbleiben.
Antwort:
Auch hier sollten Sie den Inhalt der Grundschuldbestellung zu Rate ziehen. Üblich ist, dass ein Schutzstreifen und der Verlauf der Leitung in der Bestellung geregelt sind. Dann dürfen die zukünftigen Nachbarn Ihre Leitungen überhaupt nicht verlegen.
3.Kann es finanzielle Konsequenzen für uns geben?
Antwort:
Die Antwort ist ganz einfach, nein.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben.
Ihr RA Lothar Eichholz