Leistungen nach BAföG und Vermögensanrechnung (Erbe)
| 3. Mai 2020 21:32
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Preis:
65,00 €
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Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang bezog ich als Vollzeit-Studierender elternunabhängige Leistungen nach BAföG. Mit Ende des Wintersemesters 2019/2020, also zum 29.02.2020, erreichte ich meine Förderungshöchstdauer, welche bereits aufgrund einer chronischen Erkrankung meinerseits ausgeweitet wurde. Da ich jedoch mein Studium noch nicht vollständig abgeschlossen habe, möchte ich nunmehr "Hilfe zum Studienabschluss" gemäß § 15 Absatz 3a BAföG als staatliches und zinsloses Volldarlehen beantragen. Diesen Antrag werde ich allerdings erst zum Wintersemester 2020/2021 (ab 01.09.2020) stellen, da ich mich im derzeit laufenden Sommersemester in einem "Urlaubssemester aufgrund von Krankheit" befinde, in welchem ich weder BAföG noch Leistungen nach SGB II beziehe (auf diese habe ich zudem gemäß § 46 Abs. 1 SGB I
verzichtet).
Vor wenigen Tagen erhielt ich nun einen Brief vom hiesigen Nachlassgericht, dass ich gemäß notariellem Testament meines verstorbenen Großvaters zum Alleinerben eingesetzt wurde. Die Erbmasse besteht hierbei aus einem Einfamilienhaus, welches ich schon seit Jahren selbst bewohne. Meiner Mutter wurde in diesem Testament ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, welches den Immobilienwert natürlich reduziert (ebenso wie der Umstand, dass das Haus auf einem Erbpachtgrundstück steht). Derzeit läuft die sechswöchige Frist für eine mögliche Erbausschlagung.
Ich weiß, dass ich im Rahmen des Antrags auf "Hilfe zum Studienabschluss" dieses Vermögen, sollte ich das Erbe annehmen, angeben muss. Leider habe ich in meinen bisherigen BAföG-Anträgen zu keinem Zeitpunkt meine Schulden aus einem noch laufenden KFW-Bildungskredit angegeben, da ich bereits auch ohne deren Berücksichtigung und Gegenrechnung die Vermögensfreigrenze zu keinem Zeitpunkt überschritten hätte. Erbe ich nun das Haus, würde ich diese "Schulden" natürlich gerne angeben (BAföG Formblatt 1, Zeile 108), damit der Vermögenswert des geerbten Hauses entsprechend geschmälert wird.
Habe ich hier ein Ordnungswidrigkeitsverfahren seitens des Amts für Ausbildungsförderung zu befürchten? Wenn ja, mit welcher Maximalstrafe? Die Enthaltung dieser Schulden war meiner Auffassung nach bisher nicht schadhaft, da deren Angabe mein Vermögen, welches bislang ohnehin nicht über der Freigrenze lag, lediglich noch weiter reduziert hätte. Andererseits habe ich dennoch meine Mitwirkungspflichten verletzt. Wie kann ich hier gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung argumentieren wenn Nachfragen kommen? Und dürfte ich das Erbe (das Erbe ist nicht verschuldet) in der jetzigen Situation überhaupt ausschlagen? Ich weiß, dass bspw. ein aktiver Bezieher von Leistungen nach SGB II dies nicht so einfach kann, da hier schnell ein Vorsatz zur Erhaltung der Hilfebedürftigkeit unterstellt wird und gezahlte Sozialleistungen zurückgefordert werden können. Wäre dies in meinem Fall auch so? Schließlich habe ich bisher Leistungen nach BAföG bezogen und möchte ab September auch wieder Leistungen beziehen. Nur bin ich eben aktuell (03-09/2020) aufgrund des Urlaubssemester kein aktiver Leistungsbezieher. Und müsste ich das selbstbewohnte Haus trotzdem verwerten wenn es die "Angemessenheit" der Wohn- und Grundstücksfläche übersteigt? Oder ist dies nicht von Belang solange ich im Saldo nicht über die Vermögensfreigrenze komme?
Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Antwort und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen