Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie schon Widerspruch eingelegt haben, können Sie versuchen, den Interessenwechsel durch Darlegung der Atteste zu konkretisieren und somit Gründe nachschieben. Das Nachschieben der Gründe ist jedoch nur dann möglich, wenn die Behörde nach Ermessen handelt, §114 VwGO
. Diese Gründe müssen - wie bei Ihnen gegeben - bereits von Anfang an vorgelegen haben, als der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ob jedoch "Interessenwechsel" bereits per se ein Ausschlussgrund ist und daher das Ermessen der Behörde nicht vorhanden ist, müsste geklärt werden.
Daher haben Sie bereits jetzt nach dem vorherigen Fehler alles richtig gemacht. Sie haben ohnehin derzeit keine andere Wahl, als den Weg nun weiter zu beschreiten.
Alles andere hätte die Gesamtabweisung zur Folge. daher würde ich es ersteinmal versuchen, ob die Behörde das Nachschieben der Gründe akzeptiert.
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
§ 114
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Hallo Frau Dr. Seiter,
"können Sie versuchen, den Interessenwechsel durch Darlegung der Atteste zu konkretisieren und somit Gründe nachschieben."
Im Widerspruch wird ja der Zusammenhang mit meiner Krankheit schon dargelegt bzw. erstmal nur angeriesen und ein Attest wurde auch beigefügt. Hier die Widerspruchsbegründung:
Zur Begründung: Wie in dem Ablehnungsbescheid bereits aufgeführt wurde, besagt §7 Absatz 1a Satz BAföG, dass ein Fachrichtungswechsel innerhalb eines Master-Studiengangs nur aus unabweisbaren Gründen möglich ist. Dazu gehört laut $7 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch eine eintretende Behinderung oder schwere Erkrankung, die dazu führen, dass die Ausbildung objektiv nicht mehr durchgeführt werden kann. Letzteres trifft in meinem Fall zu, da auch eine psychische Nichteignung, welche die Fortführung des Studiums verhindert, einen unabweisbaren Grund darstellt. Der Wechsel nach zwei Semester ist auf diese psychische Nichteignung zurückzuführen, da bei mir eine rezidivierende depressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung sowie eine soziale Phobie diagnostiziert wurde und ich im Rahmen des ersten Masterstudiums (Business Intelligence & Analytics M.Sc.) mit einer schweren depressiven Episode zu kämpfen hatte. Dies hatte ich beim Bafög Antrag aus Scham, Unsicherheit und Unwissenheit als Grund nicht angegeben. Die Symptomatik hatte in dem Zeitraum sehr an Intensität zugenommen, was auf den in Klammern erwähnten Studiengang, aus dem Bereich Wirtschaftsinformatik und seinen hohen Anforderungen als bedeutenden Einflussfaktor zurückzuführen ist. In dem zum SS20 angetretenen Studiengang (Value Chain Management M.Sc.), der schwerpunktmässig eher dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist, sind die Erfolgsaussichten aus meiner Sicht eindeutig positiver einzuschätzen, da dieser mit meinem Krankheitsbild viel besser vereinbar ist. Ein entsprechendes Attest und eine Empfehlung der psychosozialen Beratungsstelle der TU Chemnitz, welche in einem anderen Zusammenhang ausgestellt wurden, liegen bei. Daher lege ich hiermit Widerspruch gegen den BAföG-Bescheid ein und bitte um eine erneute Prüfung.
Es wäre also legitim , wenn ich einen Widersprich "2.0" hinter her schicke und da nochmal detailliert auf den Zusammenhang mit meiner Krankheit eingehe und mich dabei auf §114 VwGO
beziehe?
Mit freundlichen Grüßen
Sie treffen es genau auf den Punkt mit der Begründung! Schieben Sie soviel es geht hinterher (viel hilft manchesmal viel!). Ich halte die Daumen und denke, es dürfte reichen.