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28. Januar 2008 16:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe einen Vertrag mit einem Verlag abgeschlossen, in dem ich als Autor zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Buch mit 450 Seiten und vielen Bildern zu liefern habe. Das Buch sollte in großer Auflage erscheinen, als Honorar wurden 60.000.-€ festgesetzt.
Nun teilt mir der Verlag mit, dass der Auftraggeber nicht mehr bei der Firma beschäftigt sei und das Projekt damit "gestorben" sei. Für die Vorarbeiten wurde ein Vorschuß von 10.00.- € gezahlt.
Habe ich einen Anspruch auf entgangenen Gewinn?

28. Januar 2008 | 19:05

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn würde grundsätzlich voraussetzen, dass Sie durch den Verleger geschädigt worden sind.

Diese Voraussetzung wäre aber nur dann gegeben, wenn der von Ihnen mitgeteilte "Wegfall der Geschäftsgrundlage" im Verhalten des Verlegers begründet gewesen ist.
Für eine derartige Behauptung obliegt Ihnen jedoch die Darlegungs- und Beweislast.
Anhaltspunkte für ein Verschulden des Verlegers haben Sie darüber hinaus nicht mitgeteilt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

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