Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Wenn Sie auf Ihrem Standpunkt beharren, haben Sie recht gute Chancen, nicht zahlen zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten haben, wovon ich nach Ihren Schilderungen nach ausgehe.
Das Amtsgericht München hat im Januar 2007 entschieden (16.01.07, Az. 161 C 23695/06
), dass dann, wenn sich die Zahlungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt, diese Klausel ungewöhnlich und überraschend und damit unwirksam sein kann. Eine Anwendung des Urteils auf den vorliegenden Fall ist denkbar.
In jedem Fall sollten Sie sich gegenüber dem Gegner zudem darauf berufen, nicht wirksam über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Auch wenn Sie die Leistung bereits in Anspruch genommen haben, kann ein Verstoß gegen die Belehrungspflichten Schadensersatzansprüche Ihrerseits auslösen. Denkbar ist hier, den Schaden gerade in der geforderten Leistung zu sehen (59 EUR); denn wären Sie belehrt worden, dann wären Sie den Vertrag über 59 EUR nicht eingegangen.
Nach allem sollten Sie daher standhaft bleiben. Wünschen Sie anwaltlichen Beistand, so können Sie mich gerne kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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