Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Lebensgemeinschaft ja oder nein?

4. August 2021 22:04 |
Preis: 38,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Meine Kinder und ich ziehen nächstes Jahr in eine neue Stadt, mit meinem Partner zusammen. Zur Ermittlung des Kitabeitrags steht in der Benutzungsordnung, dass bei Lebensgemeinschaften das Einkommen beider Personen maßgeblich ist.
Mein Freund, dem die Wohnung gehört, wird diese unter der Woche mit nutzen und dort wohnen. Er wird mit Zweitwohnsitz dort gemeldet sein. Er ist verheiratet, den Hauptwohnsitz hat er in Berlin bei seiner Frau und seinen Kindern. Dort verbringt er auch die Wochenenden.
Wir haben komplett getrennte Finanzen und sind beide mit anderen Personen verheiratet. Wir haben keine gemeinsamen Kinder. Der Hauptwohnsitz meines Freundes wird weiterhin in Berlin bestehen bleiben. Er bleibt weiter verheiratet, ich werde im September geschieden.
Nun möchte die Stadt, dass sein Einkommen in die Berechnung mit einfließt. Die Gebühren wären 57% meines Nettogehalts, ich könnte mir die Betreuung nicht mehr leisten. Ist dies zulässig?

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:

An sich halte ich die Regelung für zulässig sowie auch erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine Lebensgemeinschaft. Durch das gemeinsame wohnen und Wirtschaften, welches auch bei getrennten Finanzen durch Ersparnisse und Synergieeffekte anzunehmen ist, sind die Voraussetzungen gegeben.

Allerdings ist der Sinn der Regelungen nicht, dass man sich eine Betreuung nicht leisten kann. Daher sollten Sie beim Träger Ihre Situation schildern und eine Härtefall Regelung geltend machen. Ggf. müssen Sie einen Zuschuss beantragen.
Falls Sie Bescheide bekommen, beachten Sie die einmonatige Widerspruchsfrist hierfür.

Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.

Draudt
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER