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Lebensgefährtin bekommt ein Kind

28. März 2007 13:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Meine Lebensgefährtin und ich freuen uns in ein paar Monaten
erstmals über Nachwuchs. Ich habe eigentlich nicht vor in absehbarer Zeit zu heiraten (Habe dieses "zauberhafte Erlebnis" bereits vor längerer Zeit schon einmal hinter mir. Glücklicherweise mit fairer Scheidung.)

Welche "Probleme" ergeben sich im Hinblick auf Namensgebung (Familienname),eventueller späterer Heirat,etc. ?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Wenn Sie mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind und der Geburtsname des Kindes ist der Familienname der Mutter.

Haben Sie eine Sorgeerklärung für das Kind abgegeben steht Ihnen und der Mutter das Sorgerecht gemeinsam zu und sie können durch eine gemeinsame Erklärung dem Kind entweder Ihren oder den Familiennamen der Mutter geben. Die Entscheidung über den Namen müssen Sie binnen eines Monats nach der Geburt getroffen haben, anderenfalls überträgt das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Bestimmungsrecht.

Aus einer späteren Heirat ergeben sich zunächst einmal keine Probleme. Die gesetzliche Folge einer Hochzeit besteht hauptsächlich darin, dass die Ehegatten einander Unterhalt schulden und im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Beides wirkt sich regelmäßig erst bei einer Scheidung aus, durch den dann ggf. durchzuführenden Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich und evtl. Unterhaltsansprüche.

Ihre Sachverhaltsschilderung enthält keine Angaben zu konkreten Problemen, die sich für Sie aufgrund einer Hochzeit ergeben könnten.

Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und dass ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2007 | 13:41

Sehr geehrter Herr Bartels,

danke für die Info. Bei welcher Institution muß ich die Sorgeerklärung beantragen ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2007 | 15:41

Sehr geehrter Fragesteller,

die Sorgeerklräung bedarf der öffentlichen Beglaubigung und ist daher vor einem Notar abzugeben oder (kostenlos) beim örtlich zuständigen Jugendamt.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

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