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Leasingrad im Krankengeld

| 31. Mai 2021 13:17 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:47

Zusammenfassung

Darf mir mein Arbeitgeber die Zahlung der Leasingraten bei längerer Arbeitsunfähigkeit auferlegen?

Nein, zwar kommt es auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an, allerdings können Sie sich gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück berufen. In diesem heißt es, dass das Dienstrad Teil des (Sach-)Bezuges ist und der Arbeitgeber die Leasingkosten für Diensträder nicht auf erkrankte Arbeitnehmer abwälzen könne.

Hallo
Ich war von März bis Anfang Mai im Krankengeldbezug. Mein Arbeitgeber hat mir die Beträge für das Leasingrad vom Konto abgebucht!

Die Begründung: Es werden die Leasingkosten vom Arbeitnehmer weitergetragen/bezahlt, das Jobrad ist ein Sachbezug und Sachbezüge laufen während einer Erkrankung weiter falls diese nicht offiziell gekündigt werden. Es wurde dafür unterschrieben, dass der AG im laufenden Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung (Krankheit über 6 Wochen) die Zahlung einziehen darf. Dies ist eine Sonderregelung und es handelt sich hierbei um ein Umwandlungsbetrag der 1 zu 1 die Monatsrate von JobRad ist. Das Urteil des AG OS findet hier keine Anwendung!

Ist das so rechtmässig?

Ich habe nämlich von diesem Urteil gelesen.

"Es ist unzulässig, dem Arbeitnehmer durch eine vertragliche Klausel die Zahlung der Leasingraten für den Fall aufzuerlegen , dass er über den Zeitraum von sechs Wochen hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist. So hat das Arbeitsgericht (ArbG) Osnabrück am 02. Dezember 2019 entschieden"

Falls nicht was kann ich meinem AG entgegen setzen weil es sich um 2 Räder handelt ist das vom Krankengeld abgezogen schon ganz schön viel.

MfG

31. Mai 2021 | 13:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich halte das Urteil durchaus für anwendbar, siehe https://landesarbeitsgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/arbeitsgericht-osnabruck-business-leasing-dienstrad-keine-uberwalzung-der-leasingraten-auf-erkrankten-arbeitnehmer-nach-ablauf-der-entgeltfortzahlung-182580.html

"Das Dienstrad ist Teil des (Sach-)Bezuges. Der verständige Arbeitnehmer muss aber nicht damit rechnen, dass darüber hinaus der Arbeitgeber in diesen Fällen auch die Leasingkosten und damit sein Unternehmerrisiko auf den erkrankten Arbeitnehmer abwälzt."

Dieses Urteil ist laut Vermerk auf der angegebenen Seite rechtskräftig.

D.h. nicht, dass etwaige andere Arbeitsgerichte oder andere Richter am Arbeitsgericht Osnabrück das genauso sehen, aber ich würde mich dennoch auf dieses Urteil berufen.

So würde ich nochmals gegenüber Ihrem Arbeitgeber argumentieren.

Einen relevanten Unterschied zu Ihrem geschilderten Fall kann ich nicht erkennen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 31. Mai 2021 | 14:08

Vielen Dank

Der Arbeitgeber beruft sich auf den Passus im Vertrag, in dem man zustimmt das die Beträge vom Konto abgebucht werden dürfen
Genauer Wortlaut " Im Fall des vorübergehenden Entfall des Endgeldes (im Vertrag steht Entgelt vielleicht ist das ja was anderes :-o), ist der Mitarbeiter verpflichtet, die monatliche Rate für jeden Monat ohne Endgeldzahlung direkt an den Arbeitgeber zu überweisen. Hierfür erteilt der Mitarbeiter schon jetzt dem Arbeitgeber ein entsprechendes Sepa Lastschriftmandat. Der steuerliche Vorteil durch die Endgeldumwandlung entfällt für diesen Zeitraum.

Das werde ich wohl unterschrieben haben, hört sich aber für mich als Laie trotzdem nicht richtig an. Kann denn so eine Endgeldumwandlung einfach pausiert werden?

Nochmals Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Juni 2021 | 12:47

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:

Der Passus spielt jedoch keine Rolle. Denn letztlich ist es keine Individualvereinbarung, sondern einseitig vom Arbeitgeber auferlegt. Letzten Endes ist es nur eine Nebenregelung zur Hauptregelung.

Es kommt auch nicht darauf an, ob man die Bedingungen unterschrieben hat oder nicht, da dieses nicht für die Abgrenzung zu Individualvereinbarung, die beiderseits auf gleicher Ebene ausgehandelt wurde, relevant ist.

Darauf würde ich mich berufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 3. Juni 2021 | 10:33

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