Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Nach Ihren Angaben folgend wurde eine sogenannte Sicherungsübereignung nach § 929
, 930 BGB
vereinbar. Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt dabei das Eigentum einer ihm gehörenden beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer), wobei der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer bleibt. Vorliegend wurde also der Bank als Sicherungsgeberin das Eigentum an der Kaffeemaschine zur Sicherung übereignet. Das bedeutet, dass Sie nicht das Recht haben, die Kaffeemaschine zu veräußern um Ihre Schulden zu bezahlen. Dieses steht nun Ihrer Bank zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
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