Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Informationen zugrunde gelegt beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
Zunächst ist davon auszugehen, dass es sich bei dem von Ihnen geschlossenen Vertrag um ein so genanntes Hersteller- bzw. Lieferantenleasing handelt, weil Sie den Leasingvertrag mit dem Autohaus abgeschlossen haben. Sollten Sie, wovon ich ausgehe, eine Kaufoption nach Ablauf der Leasingzeit haben, handelt es sich in der Sache letztlich um einen Mietkauf (vgl. Weidenkaff in Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, vor § 536 Rn. 42).
1. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB
Um aus diesem Vertrag herauszukommen haben Sie die Möglichkeit, Ihre auf Abschluss des Vertrags gerichtete (Willens-)Erklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anzufechten. Der Autohändler war verpflichtet, den gemessen an den von Ihnen geschilderten Schäden nicht unerheblichen Unfall unaufgefordert zu offenbaren. Denn die Unfallfreiheit war jedenfalls mit Blick auf die nach Ablauf der Mietzeit vereinbarte Kaufoption ein für den Abschluss des Vertrags wesentlicher Umstand. Der Händler kann sich auch nicht darauf berufen, selbst keine Kenntnis von dem Unfall gehabt zu haben. Er hat die vertragliche Nebenpflicht, das Auto vor Abschluss des Vertrags zu untersuchen (vgl. Grüneberg in Grüneberg, a.a.O., § 311 Rn. 66). Eine Nachlackierung und damit die fehlende Unfallfreiheit kann dabei mit einem entsprechenden Messgerät ohne Weiteres festgestellt werden.
Nach Anfechtung wird der Vertrag als nicht abgeschlossen behandelt und rückabgewickelt.
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit Entdeckung der Täuschung.
Das Recht zur Anfechtung kann bei Abschluss des Vertrags nicht ausgeschlossen werden, was insbesondere bei einem Vertragsschluss zwischen Unternehmern wichtig ist.
2. Außerordentliche fristlose Kündigung des Leasingvertrags aus wichtigem Grund nach § 543 BGB
Ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Leasingvertrags nicht zugemutet werden kann. Davon kann hier ausgegangen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dienen soll. Meine Antwort ist deshalb lediglich eine erste rechtliche Einschätzung. Sie kann eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen, zumal selbst eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Sollte etwas unklar oder offengeblieben sein, können Sie gerne die (kostenlose) Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
11. Februar 2025
|
16:55
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
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