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Latexfarbe im Wohn-und Essbereich direkt auf Putz

16. August 2008 15:43 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Hallo,

bitte geben Sie uns bitte sehr zeitnah zu folgendem Sachverhalt eine Auskunft und welche Schritte anschliessend zu unternehmen sind.
Unsere Mieter sind im Juli08 nach einem Jahr ausgezogen. Das Übergabeprotokoll wurde als soweit i.O deklariert, bis auf die Frage mit der Wandfarbe im Wohn- und Essbereich und einem weiteren Zimmer (tiefe dunkelrote Ornamente).
Als Laien erschien uns die Wandfarbe als sehr glänzend, und auch nach mehrfacher Rückfrage an den Mieter, ob hier Latex oder ähnliches verwand wurde, teilte man uns mit, dass es ganz normale Wandfarbe nur in Seidenglanz sei. Die Farbe wurde direkt auf Putz aufgetragen.
1 Tag nach der Übergabe: stellte ein Fachexperte fest, dass die Farbe Latexfarbe ist und nichts im Wohraumraum zu suchen hat. Duch das direkte auftragen der Farbe auf das Mauerwerk kann die Wand nicht mehr atmen und es kann zu Schimmel führen. Farbe müsste daher abgebeizt werden.
Nach kurzer Rücksprache mit den Mietern die Farbe zu entfernen kam sofort die Drohung und ein Schreiben von Ihrem Anwalt (besteht natürlich auf das protokoll). Sie sehen sich nicht dazu beflügelt irgend etwas auszubessern und wollen entsprechend Ihre Kaution mit Zinsen zurück.
Frage zum Thema Mietrecht:
Sind wir (Vermieter) berechtigt in einem solchen Fall, die Kaution zurück zuhalten, da hier der Sachverhalt noch nicht geklärt ist und der Normalzustand (normale Dispersionsfarbe) nicht wieder zurückübergeben wurde?
Müssen wir als Vermieter diesen Zustand so hinnehmen? (Für uns sieht es auch nach arglistiger Täuschung aus) Es war auch nie als V gewollt, dass Latexfarbe benutzt wird.
Darf Latexfarbe direkt aufs Mauerwerk getragen und im Wohn-Essbereich unbedenklich genutzt werden? (Problem: Einmal Latexfarbe benutzt, muss immer wieder Latexfarbe rauf. Eine normale Dispersionsfarbe hält dann nicht mehr; es besteht daher ein sehr hoher Aufwand zurück zur Dispersionfarbe zu gehen)
Welche Massnahmen, Rechte stehen dem V zu? (Besteht gerade in solchen Fällen nicht die 6-monatige Frist?)
Aus V-Sicht sind dies unzumutbare Kosten.

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrte Fragestellerin,

das Übergabeprotokoll stellt nach Ihrer Schilderung nur fest, dass die Wohnung im übrigen in Ordnung ist, spart die Frage der Wandfarbe aber gerade aus. Deshalb kann sich der Mieter, wenn es um die Frage der Farbe geht auch nicht auf das Protokoll berufen.

Die Wohnung hat mit Wänden in neutralen hellen Tönen, die sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegen, zurückgegeben zu werden.

Bunte Wände gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beschädigung, die auch dann behoben werden muß, wenn keine Renovierungspflicht des Mieters besteht. Dies dürfte für die tiefen dunkelroten Ornamente gelten.

Auch für die Latexfarbe kann nichts anderes gelten, wenn diese Farbe zur Schimmelbildung führen kann.

Normalerweise müßten die Mieter nun unter Fristsetzung aufgefordert werden, das wieder in Ordnung zubringen. Zusammen mit der Fristsetzung sollte auch mitgeteilt werden, dass die Arbeiten nach fruchtlosem Fristablauf selber auf Kosten der Mieter vorgenommen werden.

Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. § 281 II BGB .

Diese Verweigerung dürfte in dem Schreiben des Kollegen zu sehen sein.

Durch das Gutachten des Fachexperten dürfte auch bewiesen sein, dass tatsächlich Latexfarbe verwendet wurde.

Von daher können Sie den ordnungsgemäßen Zustand durch Handwerker wieder herstellen lassen. (Farbe abbeizen und Wand entweder streichen oder mit Raufasertapete tapezieren)

Dies sollten Sie möglichst schnell machen, damit die Wohnung wieder vermietet werden kann. Wenn Sie zu lange zögern, könnte man Ihnen ein Mitverschulden nach § 254 BGB vorwerfen.

Die Kaution können Sie solange zurückbehalten, bis alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgerechnet sind.

Die Kosten für die Renovierung ziehen Sie von der Kaution ab und zahlen danach den Rest + Zinsen aus.

Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme sollten Sie sich von den Handwerkern die Namen und ladungsfähigen Adressen geben lassen, da Sie diese in einem Prozess noch als Zeugen brauchen können.

Wenn technisch möglich sollte auch eine Farbprobe als weiteres Beweismittel aufbewahrt werden.

Die 6monatsfrist besteht tatsächlich für solche Fälle.

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