Sehr geehrte Fragestellerin,
das Übergabeprotokoll stellt nach Ihrer Schilderung nur fest, dass die Wohnung im übrigen in Ordnung ist, spart die Frage der Wandfarbe aber gerade aus. Deshalb kann sich der Mieter, wenn es um die Frage der Farbe geht auch nicht auf das Protokoll berufen.
Die Wohnung hat mit Wänden in neutralen hellen Tönen, die sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegen, zurückgegeben zu werden.
Bunte Wände gelten nach ständiger Rechtsprechung als Beschädigung, die auch dann behoben werden muß, wenn keine Renovierungspflicht des Mieters besteht. Dies dürfte für die tiefen dunkelroten Ornamente gelten.
Auch für die Latexfarbe kann nichts anderes gelten, wenn diese Farbe zur Schimmelbildung führen kann.
Normalerweise müßten die Mieter nun unter Fristsetzung aufgefordert werden, das wieder in Ordnung zubringen. Zusammen mit der Fristsetzung sollte auch mitgeteilt werden, dass die Arbeiten nach fruchtlosem Fristablauf selber auf Kosten der Mieter vorgenommen werden.
Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. § 281 II BGB
.
Diese Verweigerung dürfte in dem Schreiben des Kollegen zu sehen sein.
Durch das Gutachten des Fachexperten dürfte auch bewiesen sein, dass tatsächlich Latexfarbe verwendet wurde.
Von daher können Sie den ordnungsgemäßen Zustand durch Handwerker wieder herstellen lassen. (Farbe abbeizen und Wand entweder streichen oder mit Raufasertapete tapezieren)
Dies sollten Sie möglichst schnell machen, damit die Wohnung wieder vermietet werden kann. Wenn Sie zu lange zögern, könnte man Ihnen ein Mitverschulden nach § 254 BGB
vorwerfen.
Die Kaution können Sie solange zurückbehalten, bis alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgerechnet sind.
Die Kosten für die Renovierung ziehen Sie von der Kaution ab und zahlen danach den Rest + Zinsen aus.
Als zusätzliche Sicherungsmaßnahme sollten Sie sich von den Handwerkern die Namen und ladungsfähigen Adressen geben lassen, da Sie diese in einem Prozess noch als Zeugen brauchen können.
Wenn technisch möglich sollte auch eine Farbprobe als weiteres Beweismittel aufbewahrt werden.
Die 6monatsfrist besteht tatsächlich für solche Fälle.
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