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Kaution vom Vermieter nicht zurück gezahlt worden, wie kann ich dort vorgehen?

17. Dezember 2010 11:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

2 deutsche Studentinnen haben in Budapest eine gemeinsame Wohnung gemietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die eine nach Deutschland zurückgekehrt, ohne Nebenkosten in Höhe von ca. 350 Euro zu begleichen.

Der Vermieter hat diese Kosten daher von der anderen Studentin eingezogen. Zudem ist die Kaution in Höhe von 450 Euro (pro Studentin) nicht zurückgezahlt worden.

Daher entstand im "Innenverhältnis" ein Verlust von ca. 800 Euro. Wie kann ein Anspruch auf diese Summe juristisch formuliert werden ?

17. Dezember 2010 | 12:07

Antwort

von


(94)
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Gabriele-Lausch-__l103403.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

sie schreiben, die Kaution sei nicht zurück gezahlt worden, ich schließe daraus, dass der Vermieter diese einbehalten hat und entsprechend angeschrieben werden soll.

Das "Innenverhältnis" wiederum kann nur das Verhältnis der beiden Studentinnen zueinander betreffen, also den Anspruch der Studentin, die die Nebenkosten ausgeglichen hat, auf hälftigen Ausgleich.

Im Rahmen des gemeinsam geschlossenen Mietverhältnisses haften beide Studentinnen als Gesamtschulder dem Vermieter gegenüber für Mietzahlungen und Nebenkosten. Der Vermieter ist berechtigt, die gesamte Forderung von einem der Schuldner vollständig einzufordern (§ 421 BGB ). Derjenige, der zahlt, hat dann im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch (§ 426 BGB )
Die Studentin, die die Nebenkosten gezahlt hat, muss also die andere Studentin zur Zahlung auffordern, was wie folgt formuliert werden kann:
„wir hatten zusammen die Wohnung … in Budapest angemietet. Aus diesem Mietverhältnis sind wir gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Die abschließende Nebenkostenabrechnung hat eine Nachzahlung von 350,00 EUR ergeben, die aufgrund Deiner Abwesenheit ausschließlich von mir eingezogen worden ist, da wir beide als Gesamtschuldner gem. § 421 BGB für die Forderungen aus dem Mietverhältnis haften. Gem. § 426 BGB habe ich im Innenverhältnis gegen Dich Anspruch auf Erstattung des hälftigen Betrages, also 175,00 EUR. Ich bitte Dich, diesen Betrag bis zum …(Datum) auf folgendes Konto zu zahlen. …!

Die Kaution betreffend sind beide Studentinnen – sofern im Mietvertrag nichts anderes formuliert ist - gemeinschaftliche Gläubiger, d.h. Sie können Ansprüche aus dem Mietvertrag nur zusammen geltend machen, dabei sind beide Studentinnen zur Mitwirkung verpflichtet. Beide Studentinnen müssen also gemeinsam den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auffordern.
Sie fügen also dem Schreiben an die Studentin folgenden Passus zu:

„Die Kaution wurde bisher nicht erstattet. Den Anspruch auf Rückerstattung können wir nur gemeinsam geltend machen . Ich habe ein entsprechendes Anschreiben vorbereitet und bitte Dich, dieses ebenfalls zu unterzeichnen und mir zurück zu geben. Ich werde das Schreiben an den Vermieter leiten und Dir nach Auszahlung der Kaution die Hälfte erstatten."

An den Vermieter schreiben Sie:
„das Mietverhältnis wurde zum …. beendet, die Wohnung wurde in vertragsgemäßem Zustand zurück gegeben. Die zu Vertragsbeginn gezahlt Kaution ist daher zur Erstattung fällig. Wir bitten Sie, den Betrag von 900,00 EUR zuzüglich aufgelaufener Zinsen bis zum … (Datum) auf folgendes Konto zu zahlen. …„

Das Schreiben an den Vermieter muss, wie gesagt, von beiden Studentinnen unterschrieben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen wie gewünscht behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -


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