Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich Ihnen mit, dass eine abschließende Beurteilung Ihres Rechtsfalls ohne die Kenntnis des Inhalts Ihres Mietvertrags nicht möglich ist.
Sie haben mit Ihrem Vermieter einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB
geschlossen. Im Rahmen der Hauptleistungspflichten ist der Vermieter verpflichtet, Ihnen den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, und Sie sind verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu zahlen.
Ihren Angaben nach haben Sie die Zahlungsmodalitäten hinsichtlich der Mietzinszahlung einvernehmlich vereinbart, in dem Sie die Absprache trafen, dass die Zahlung per Lastschriftverfahren erfolgt. Das heißt, der Vermieter sollte den Mietzins von Ihrem Konto abbuchen. Die Frage ist, ob Sie die Vereinbarung hinsichtlich des Lastschriftverfahrens schriftlich festgehalten haben. Auf diese Weise könnte man diese im Ernstfall beweisen.
Grundsätzlich kommt der Schuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB
nur in Verzug, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit nicht leistet. Der Mietzins ist grundsätzlich spätestens am 3. Werktag des Monats fällig. Für den Verzug bedarf es der Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Sie werden in Ihrem Mietvertrag sicherlich vereinbart haben, dass der Mietzins spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen ist, so dass an sich eine Mahnung nicht einmal erforderlich wäre, um Sie in Verzug zu setzen, wenn Sie tatsächlich nicht gezahlt hätten. Sie wären also bereits ohne Mahnung in Verzug und müssten tatsächlich Verzugsschäden begleichen, zu denen auch Mahngebühren und Inkassokosten zählen können.
Die Frage ist aber, ob der Verzug überhaupt eingetreten ist, denn Sie würden gemäß § 286 Abs. 4 BGB
nicht in Verzug kommen, wenn Ihre Mietzinszahlung infolge eins Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Hier kommt es auf den genauen Inhalt und Wortlaut des Mietvertrags an.
Ist tatsächlich ausdrücklich vereinbart worden, dass der Vermieter den Mietzins per Lastschriftverfahren einziehen muss, dann dürfte sich daraus eine Pflicht ergeben. Zieht er den Mietzins nicht per Lastschrift ein, dann hat er den Umstand zu vertreten, der zum Verzug führt, so dass er keinen Verzugsschaden für Inkasso und Mahngebühren gegen Sie geltend machen kann. Ist tatsächlich nur eine Zahlung per Lastschriftverfahren vorgesehen, so dass Sie keine andere Möglichkeit zur Zahlung haben, dann ergäbe es keinen Sinn, wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen und Ihr Vermieter hätte nur ein Recht, aber keine Pflicht diese einzuziehen. Dann hätte er es in der Hand, Sie jederzeit ohne eine Handlung in Verzug zu setzen, in dem er sein Recht zum Einzug nicht ausübt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich Unklarheiten beseitigen kann.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, ein Schreiben an den Vermieter zu verfassen, falls er weiterhin Forderungen gegen Sie geltend macht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage im Rahmen einer ersten Einschätzung behilflich sein. Diese ersetzt jedoch keine persönliche Beratung durch einen Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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