ich habe ein Laptop als Neugerät in einem Online Shop gekauft. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass das Gerät ein Ausstellgerät war. Das Gerät stand 2 Jahre lang im Verkaufsladen, bevor es als Neugerät verkauft wurde.
Nichts hatte auf ein Ausstellgerät hingedeutet: es gab keine Kennzeichnung im Online Shop und die Verpackung war für mich nicht von der eines Neugerätes zu unterscheiden (in Folie verschweißt, keine Gebrauchsspuren etc.). Es handelt sich um eine Gerät von Apple, mit der Verpackung bin ich vertraut. Ich habe bereits mehrere Geräte gekauft.
Aufgefallen ist es lediglich, als ich über eine Software den Verlauf der Batterienutzung angeschaut hatte. Darauf ist deutlich zu erkennen, dass das Gerät 2 Jahre lang in Betrieb war und kurz vor Verkauf der Akku getauscht wurde.
Eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers zur Sachlage liegt inzwischen vor.
Ich möchte das Gerät nun gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben. Leider war der Kauf bereits im Sommer diesen Jahres. Das Gerät war bei mir aber kaum in Benutzung, ist ebenfalls am Akkuverlauf nachvollziehbar. Allerdings bin ich außerhalb der Rückgabefrist.
Wie ist die rechtliche Einschätzung der Lage. Ich hätte das Gerät nicht gekauft, wenn es als Aussteller gekennzeichnet gewesen wäre. Als Laie würde ich das als Grenze zum Betrug einschätzen.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Ausstellungsstück ist keine Neuware. Wurde Ihnen dieses also als Neuware verkauft, so können Sie den Kaufvertrag wegen Arglist anfechten (schriftlich, per Einschreiben).
Viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller19. Dezember 2020 | 23:32
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
haben Sie vielen Dank für die Antwort. Sie ist hilfreich.
Bitte erlauben Sie mir eine kurze Nachfrage. Spielt es rechtlich eine Rolle wie lange der Abschluss des Kaufvertrages her ist?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt20. Dezember 2020 | 06:21
Sie sind noch innerhalb der Anfechtungfrist, da diese erst ab Kenntnis beginnt und dann 1 Jahr beträgt. Hier gilt §124 BGB
.
Sollten Sie Hilfe benötigen, melden Sie sich gerne, wir wünschen Ihnen ein frohes Fest und bleiben Sie gesund!
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört.