Hallo,
Ich bin seit 25 Jahren im Betrieb beschäftigt und meine Kündigungsfrist beträgt 7 Monate zum Monatsende. So steht es im Arbeitsvertrag.
Da ich nun aber einen Arbeitgeberwechsel in Betracht ziehe möchte ich natürlich so schnell wie nur möglich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis austreten.
Eine Einigung mittels Aufhebungsvertrag möchte ich noch nicht ausschließen. Sollte wir uns hier auf z.B. 3 oder 4 Monate einigen (oder auch nicht) wäre es dann möglich, diese Monate nochmals mit der Vater Elternzeit von 2 Monaten zu kürzen, um dann direkt der neuen Beschäftigung nachzugehen?
Das Kind wird am 15.Juni 2 Jahre alt und eine Vater Elternzeit wurde noch nicht genommen. Auch für das 2. Kind (6 Jahre) wurde noch keine Vater Elternzeit in Anspruch genommen.
Wäre es sogar Ratsam, erst die Elternzeit zu beantragen und dann direkt im Anschluss des Antrages in der 7 Wochenfrist zu kündigen? Greift damit das Sonderkündigungsrecht von 3 Monaten mit § 19 BEEG? Oder gilt diesen nur für Mütter?
Vielen Dank für Ihre Hilfe und die besten Grüße
Chris R.
das gilt auch für Väter. Voraussetzung ist nur, dass der Antrag nach den §§ 15, 16 BEEG bereits wirksam gestellt wurde und im Zeitpunkt der Kündigung auch noch vorliegen.
Siehe auch
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/tillmannsmutschler-beegmuschg-beeg-19-kuendigung-zum-ende-der-elternzeit_idesk_PI42323_HI2301838.html