Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal sollten Sie den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde einsehen. Dort kann die Bebaubarkeit bestimmter Flächen bereits geregelt sein. Insbesondere die textlichen Festssetzungen müssen geprüft werden. Unter Umständen ergibt sich aus dem Bebauungsplan bereits eine andere Einschätzung.
Ist dieses nicht der Fall, sehen die Chancen schlecht aus.
Die von Ihnen geplante Umschreibung stellt eine Nutzungsänderung dar. Dadurch werden Sie aber dann die Auflagen des Bebauungsplans nicht umgehen können, da eine grundlegende Änderung nicht eintritt.
Im Außenbereich sind nach § 35 I BauGB
nur sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig, zu denen die Pferdehaltung zu privaten Zwecken jedoch nicht gehört.
Auch die möglichen Ausnahmen von sogenannten begünstigten Vorhaben nach § 35 IV u. VI BauGB
werden Sie hier nicht durchsetzen können.
Ihre Chancen für die Genehmigung des Stalls sind daher bei einer Weigerung des Amtes schlecht. Hier bringt letztlich nur ein Gespräch mit dem Amt etwas, um dann dabei möglicherweise noch eine Einigung zu erzielen.
Ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort mitteilen zu können.
Mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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