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Landwirtschaftsfläche

21. Februar 2009 12:01 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Darf man auf einer landwirtschaftlichen Fläche neben einem Wohngrundstück einen Pferdestall für die private Pferdehaltung errichten?

Die Errichtung eines Pferdestalls auf einer landwirtschaftlichen Fläche im Außenbereich für private Zwecke ist in der Regel nicht zulässig. Im Außenbereich dürfen nach dem Baugesetzbuch grundsätzlich nur privilegierte Vorhaben wie land- oder forstwirtschaftliche Betriebe gebaut werden. Die private Pferdehaltung zählt nicht dazu. Auch eine Umwidmung der Fläche oder die Errichtung eines Zauns sind meist nicht genehmigungsfähig. Die Erfolgsaussichten für eine Baugenehmigung sind daher gering, wenn das zuständige Amt nicht zustimmt.

Sehr geehrter Herr Anwalt,

wir haben folgendes Problem.
Wir wohnen am Rand eines 300 Seelendorfes in Rheinland-Pfalz, haben ein Haus mit zwei zusammenliegenden Grundstücken gekauft und wollten dort privat 2 Pferde halten.

1. Grundstück Gebäude- und Freifläche 920 qm
2. Grundstück Landwirtschaftsfläche 3770 qm

Wir wollten einen Stall erbauen auf der landwirtschaftl. Fläche, dies wurde uns strickt untersagt von der Verbandsgemeinde die Landwirtschaftliche Fläche dürfte nicht mit einem Stall bebaut werden, auch die Gebäude- und Freifläche dürfte nicht mit einem Stall bebaut werden (Wohngebiet) und man dürfte noch nicht einmal einen Zaun ziehen um diese landwirtschaftl. Fläche, Pferde dürften dort dann auch nur angeleint :-) weiden.

Meine Frage:
Wie komme ich jetzt zu meinem Stall, kann man die Landwirtschaftsfläche eventl. umschreiben in eine Nutzfläche die ich dann bebauen darf und auch einzäunen?

vielen lieben dank für die rasche antwort

21. Februar 2009 | 12:47

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal sollten Sie den Bebauungsplan Ihrer Gemeinde einsehen. Dort kann die Bebaubarkeit bestimmter Flächen bereits geregelt sein. Insbesondere die textlichen Festssetzungen müssen geprüft werden. Unter Umständen ergibt sich aus dem Bebauungsplan bereits eine andere Einschätzung.

Ist dieses nicht der Fall, sehen die Chancen schlecht aus.

Die von Ihnen geplante Umschreibung stellt eine Nutzungsänderung dar. Dadurch werden Sie aber dann die Auflagen des Bebauungsplans nicht umgehen können, da eine grundlegende Änderung nicht eintritt.

Im Außenbereich sind nach § 35 I BauGB nur sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig, zu denen die Pferdehaltung zu privaten Zwecken jedoch nicht gehört.

Auch die möglichen Ausnahmen von sogenannten begünstigten Vorhaben nach § 35 IV u. VI BauGB werden Sie hier nicht durchsetzen können.

Ihre Chancen für die Genehmigung des Stalls sind daher bei einer Weigerung des Amtes schlecht. Hier bringt letztlich nur ein Gespräch mit dem Amt etwas, um dann dabei möglicherweise noch eine Einigung zu erzielen.


Ich bedauere, Ihnen keine bessere Antwort mitteilen zu können.



Mit freudlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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