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Landschaftsschutzgebiet - alter Zaun - Bestandsschutz

10. Juli 2009 03:20 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind am Kauf eines Gartengrundstücks interessiert, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist umzäunt - nach Angaben des Verkäufers hat er es vor 15 Jahren schon umzäunt erworben - wann der Zaun gesetzt wurde ist unbekannt, genauso ob dafür eine Genehmigung vorlag.

Nach der entsprechenden Verordnung aus den 60er Jahren kann bei allen nicht genehmigten Veränderungen (darunter auch Zäüne) eine Rückführung verlangt werden.
Derzeit werden alte Umzäunungen von der Verwaltung toleriert, genießen quasi "Bestandsschutz" (nach Aussage eines Nachbarn).

Besteht eine Rechtsgrundlage dafür, daß wir nach dem Kauf zur Entfernung des Zauns verpflichtet werden können oder greift hier ein Bestandsschutz, der nicht nur von der bisher geübten Toleranz der Verwaltung abhängt ? Würde es dabei helfen, sich eine Bescheinigung des jetztigen Besitzers über den langen Besitzzeitraum ohne Beanstandung des Zauns einzuholen?

Vielen Dank für Ihre Auskunft!

10. Juli 2009 | 08:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


leider ist es ein weit verbreiteter Rechtsirrtum, dass bei nicht genehmigten Bauwerken eine Art von Bestandschutz bestehen könnte; einen solchen gibt es nicht, so dass Sie sich darauf im Falle eines Eigentumserwerbes nicht berufen können.

Hier wird allenfalls die Duldung einer baurechtswidrigen Maßnahme bestehen, so dass es immer im Ermessen der Behörde ist, eine Abriss- oder Rückbauverfügung zu erlassen. Diesem Ermessen werden Sie also dann auch als Rechtsnachfolger unterliegen.

Eine Bestätigung wäre sicherlich hilfreich, da dieses Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt werden muss, so dass, je länger die Duldung vorgelegen hat, natürlich für die Behörde ein Rückbau ungleich schwerer zu begründen ist, auch wenn die Rechtsgrundlage für den Rückbau aus der LBO B-W und der Landschaftsschutzsatzung dem Grunde nach besteht.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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