Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu unterscheiden ist hier das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum. An den jeweiligen Gebäuden bestehen nach Ihren Angaben Sondereigentum, während sich das Grundstück in Gemeinschaftseigentum befindet. Danach kann jeder Miteigentümer über sein Sondereigentum alleine verfügen, über das Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich.
2. Die Verwaltung des Eigentums bestimmt sich nach §§ 744
, 747 BGB
. Danach kann über das Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich verfügt werden, soweit eine Teilungserklärung oder eione vertragliche Regelung nichts anderes vorsieht.
3. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann daher ein bestehender,maroder Zaun erneuert werden, ohne dass es die Mitbestimmung des anderen Miteigentümers bedarf. Die Erstellung eines neuen Zaunes hingegen bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, da es das Gemeinschaftseigentum betrifft.
4. Ohne Ihre Zustimmung kann der Miteigentümer daher keinen Zaun errichten. Sie haben im Falle des Versuches der Durchsetzung der baulichen Maßnahme einen Unterlassungsanspruch §§ 985
, 862
, 1004 BGB
, den Sie im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 13.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Pestalozzistraße 15 A
61231 Bad Nauheim
Tel: 069/59776801
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen ,vielen Dank Herr Rechtsanwalt. Bislang hab ich das HÄLFTIGE MITEIGENTUMSANTEIL immer rund um die beiden SONDEREIGENTÜMER interpretiert.Wenn ich Ihre Ausführungen so jetzt richtig verstanden habe bezieht sich das aber auf die gesamte Fläche was nach meinem Verständniss dann bedeutet das sich die beiden Miteigentümer frei auf dem gesamten Grundstück bewegen können,oder ? Übrigens ist unser gesamtes Grundstück von 3 Seiten im Bereich des Sondereigentums des Mieigentümers von dessen Familie umgeben.In diesen Bereichen wurde der bestehende Zaun entfernt um Zugang zu den Geschwistern zu haben. Nach Ihren Ausführungen hätte auch ich gefragt werden müssen ob ich der Entfernung dieser Grenzzäune zustimme ? Also nochmals VIELEN DANK SIE HABEN MIR SEHR GEHOLFEN.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Das Sondereigentum bezieht sich nur auf die jeweils genutzten Immobilien / Häuser. An dem Gemeinschaftseigentum, der Grundfläche, kann allenfalls ein Sondernutzungsrecht bestehen, was aber ausdrücklich geregelt sein muss.
Ist dies nicht der Fall ist die gesamte Fläche Gemeinschaftseigentum, welches von allen Miteigentümer genutzt werden kann.
Die Entfernung des Zaunes obliegt ebenfalls der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum befindet.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt