Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu unterscheiden ist hier das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum. An den jeweiligen Gebäuden bestehen nach Ihren Angaben Sondereigentum, während sich das Grundstück in Gemeinschaftseigentum befindet. Danach kann jeder Miteigentümer über sein Sondereigentum alleine verfügen, über das Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich.
2. Die Verwaltung des Eigentums bestimmt sich nach §§ 744, 747 BGB. Danach kann über das Gemeinschaftseigentum nur gemeinschaftlich verfügt werden, soweit eine Teilungserklärung oder eione vertragliche Regelung nichts anderes vorsieht.
3. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung kann daher ein bestehender,maroder Zaun erneuert werden, ohne dass es die Mitbestimmung des anderen Miteigentümers bedarf. Die Erstellung eines neuen Zaunes hingegen bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, da es das Gemeinschaftseigentum betrifft.
4. Ohne Ihre Zustimmung kann der Miteigentümer daher keinen Zaun errichten. Sie haben im Falle des Versuches der Durchsetzung der baulichen Maßnahme einen Unterlassungsanspruch §§ 985, 862, 1004 BGB, den Sie im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen können,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen