Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn das Industriegrundstück mit dieser Nutzung seit 1960 so genutzt wurde, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass es 1975 mit einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) überplant wurde. Es ist anzunehmen, dass die entsprechende Verordnung das Grundstück im Kartenteil zur Verordnung ausnimmt. Ich empfehle deshalb, dass Sie bei der Naturschutzbehörde (Landratsamt oder Bezirk bei kreisübergreifender Festsetzung) vorsprechen und dort Einsicht nehmen in die betreffende Verordnung mit Kartenteil.
Eine Ausweisung einer Industriefläche als Landschaftsschutzgebiet wäre rechtswidrig. Die Verordnung kann nach so langer Zeit zwar nicht mehr direkt vor Gericht (Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) angegriffen werden. Allerdings bleibt es nach wie vor Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Wirksamkeit der Verordnung zu prüfen, wenn dies in einem anderen Verfahren relevant werden sollte (z.B. für eine Baugenehmigung).
Hier können Sie grob selbst nachforschen: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Landschaftsschutzgebiete_im_Landkreis_Hof . Es wird auf skalierbare Kartenwerke verlinkt. Direkt an die Bundesstraße 15 grenzt kein LSG an.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Guten morgen,
Danke für ihre rasche antwort
Ich bin ihren links gefolgt und habe auch eine karte gefunden, welche mir die untere naturschutzbehlrde vor einem jahr geschickt hat
Auf beiden karten ist mein industriegelände mit erfasst, eindeutig liegt der teich innerhalb des landschaftsschutzgebietes, es wurde also eine industrieanlage als landschaftsschutzgebiet ausgewiesen
Interessantetweise habe ich jetzt 3 grundvoraussetzungen recherchiert, vin denen ein landschaftsschutzgebiet zwingend mindestens eine erfüllen/besitzen muss, nicht eine davon trifft auch nur andeutungsweise auf mein grundstück zu
Daher bleiben alle meine fragen bestehen: mein grundstück wurde zu unrecht als schutzgebiet ausgewiesen, wie kann ich das ändern und anfechten?
Sie haben geschrieben, dass kann im zuge eines aktuellen verfahrens neu geprpft werden, z.b. bei einem bauantrag
Ich kriege wohl demnächst ein laufendes verfahren ... die stadt droht mit einer verfügung zur entfernung eines zirkuswagens auf dem grundstück, eben weil schutzgebiet
Dagegen lege ich natürlich einspruch ein und ein "verfahren" beginnt
Kann ich dann im laufe dieses "verfahrens" die neubewertung oder prüfung des schutzstatus verlangen?
Dann könnte ich ja in aktuellen gesprächen drohen "ja, schicken sie mir gerne diese verfügung, einen größeren gefallen können sie mir nicht tun, dann schenken sie mir ein verfahren, in dem ich den schutzstatus neu überprüfen lassen kann"
Frage zu einem neuen "minimandat":
Der natürlich nicht rechtsverbindliche plan ihres links gibt an, dass einige meter meines grundstückes ausserhalb des schutzgebietes liegen und dieses erst an der wasserkante bwginnt, was mir schon mal 1000qm "freies land" bescheren würde
Da geht es jetzt um millimeter auf einem display ... aber es wäre natürlich super, wenb ich sagen könnte "dann mach' ich halt alles, was im schutzgebiet verboten ist auf duesen 1000qm"
Um rechtssicherheit zu erhalten bezüglich dieses umstandes: können sie als mein anwalt mit mandat eine masstabsgetreue kopie dieser anlagenkarte anfordern und "besorgen" gegen eine ganz normale rechnung an mich?
Dann hätte ich rechtssicherheit, vielleicht trifft ihre vermutung doch zu, vielleicht meine aktuelle beobachtung, auf alle fälle wäre ich ein großen schritt weiter
Haben sie interesse an diesem "minimandat"?
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn wir vom selben Grundstück sprechen, dann ist wohl in der Tat nur ein Teil des Grundstücks mit dem LSG überplant, insbesondere das Wasserbecken. Insgesamt scheint es sich auf den ersten Blick um ein Außenbereichsgrundstück zu handeln.
Neben der sog. Inzidentprüfung in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren (z.B. gegen eine naturschutz- oder bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung) gibt es auch noch den Weg, die Entlassung des gesamten Grundstücks aus dem LSG bei der Naturschutzbehörde (wohl doch die kreisfreie Stadt Hof, da im Gemeindegebiet belegen) zu beantragen; es müsste dann ein Verfahren zur Änderung der LSG-Verordnung durchgeführt werden. Das kann aber nur eine Anregung an die Behörde sein.
Das Gericht würde sich mit der LSG-Verordnung auf entsprechenden Vortrag nur inhaltlich auseinandersetzen, wenn es für die Entscheidung darauf entscheidend ankäme. Das wäre z.B. nicht der Fall, wenn der Zirkuswagen schon aus anderen Gründen entfernt werden muss (z.B. als gemäß § 35 des Baugesetzbuches [BauGB] unzulässige bauliche Anlage).
Grundsätzlich könnte ich natürlich für Sie Akteneinsicht nehmen bei der Naturschutzbehörde. Allerdings wird die Behörde offizielle Planausfertigungen nicht übersenden, sondern nur zur Einsichtnahme (und zum Kopieren/Scannen) vor Ort bereithalten (direkt als Plandokument oder als jeweilige Ausgabe des Amtsblattes). Wollen Sie es vor dem Hintergrund selber versuchen oder soll ich mich darum kümmern (Anforderung einer kostenpflichtigen Kopie)? Schicken Sie mir dann ggf. bitte eine E-Mail.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt