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Landrat HSK Einrichtung einer Zaunanlage Einfriedung - Sichtschutzzaun - 2.80m - 2m

23. Januar 2025 18:01 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
Wir haben einen Brief vom Landrat HSK erhalten: Einrichtung einer Zaunanlage.
Wir haben unserem Zaun, als eine Einfriedung des Grundstuckes, erhöht von 2m auf 2.80m und ist steht auf einen Hügel. Die Wohnung des Nachbars liegt höher und daher können die einfach über den Zaun van 2m Höhe schauen. In Wirklichkeit ist jedoch die Höhe jetzt ungefähr 2.40m, weil fast 40cm unter der Erde liegt.
Ihre Garage steht 15 cm auf unserem Grundstück (Bild Grundstück). Die ab Wasserung auch und kommt noch dazu. Also: der Zaun wird jetzt als Sichtschutzzaun eingestuft, und nicht als Einfriedung des Grundstuckes wegen 10 cm Entfernung von der Grenze.

Fragen
1. Wenn wir den Zaun 10 cm versetzen auf der Grenze, dann betrifft den Zaun eine Einfriedung des Grundstuckes, und darf einen 2.80 Höhe? Aber die 10 cm werden zum Betonieren der Zaunpfosten benötigt.
2. Was, wenn wir den Boden anheben (es handelt sich um einen Hügel), damit 80 cm unter der Erdoberfläche liegt, so das der Zaun 2 m hoch ist?
3. Wenn wir den Zaun zurückbringen auf 2m Höhe ist alles in Ordnung?
4. Wenn wir den Kunststoff von den oberen 80/40 cm des Zauns entfernen, ist es kein Sichtschutzzaun mehr, und ist alles in Ordnung? Vielleicht werden Efeupflanze erlaubt?
5. Was empfehlen Sie?

Vielen Dank im Voraus.

Mit den besten Grüßen,

23. Januar 2025 | 18:25

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Versetzen des Zauns auf die Grenze:

Wenn Sie den Zaun auf die Grenze versetzen, könnte er als Einfriedung des Grundstücks betrachtet werden.

Allerdings ist die Höhe von 2,80 m problematisch, da gemäß § 35 NachbG NRW eine Einfriedung in der Regel nur bis zu 2 m zulässig ist, es sei denn, es gibt eine ortsübliche Einfriedung, die höher ist. Die 10 cm, die Sie für das Betonieren der Zaunpfosten benötigen, könnten als notwendiger technischer Abstand betrachtet werden, aber das ändert nichts an der maximal zulässigen Höhe.


2.

Bodenanhebung:

Eine Bodenanhebung, um den Zaun optisch niedriger erscheinen zu lassen, könnte als Umgehung der Vorschriften angesehen werden.

Die Höhe des Zauns wird in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche aus gemessen. Eine künstliche Anhebung des Bodens könnte rechtlich angefochten werden, insbesondere wenn sie nur dazu dient, die Einfriedungsvorschriften zu umgehen.


3.

Zurückbringen des Zauns auf 2 m Höhe:

Wenn Sie den Zaun auf 2 m Höhe zurückbringen, entspricht dies den Vorgaben des § 35 NachbG NRW, sofern keine höhere ortsübliche Einfriedung festgestellt werden kann. Dies wäre die sicherste Option, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.


4.

Entfernen des Kunststoffs von den oberen 80/40 cm:

Das Entfernen des Sichtschutzmaterials könnte den Zaun von einem Sichtschutzzaun zu einer regulären Einfriedung machen. Dies könnte die rechtliche Situation verbessern, da der Zaun dann möglicherweise nicht mehr als Sichtschutzzaun eingestuft wird. Efeupflanzen könnten als natürlicher Sichtschutz dienen, solange sie die zulässige Höhe nicht überschreiten.


5.

Empfehlung:

Ich empfehle, den Zaun auf die zulässige Höhe von 2 m zu reduzieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Alternativ könnten Sie den Sichtschutz entfernen und natürliche Pflanzen verwenden, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Es wäre auch ratsam, sich mit dem Bauamt in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen den örtlichen Vorschriften entsprechen.




Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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