Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Versetzen des Zauns auf die Grenze:
Wenn Sie den Zaun auf die Grenze versetzen, könnte er als Einfriedung des Grundstücks betrachtet werden.
Allerdings ist die Höhe von 2,80 m problematisch, da gemäß § 35 NachbG NRW eine Einfriedung in der Regel nur bis zu 2 m zulässig ist, es sei denn, es gibt eine ortsübliche Einfriedung, die höher ist. Die 10 cm, die Sie für das Betonieren der Zaunpfosten benötigen, könnten als notwendiger technischer Abstand betrachtet werden, aber das ändert nichts an der maximal zulässigen Höhe.
2.
Bodenanhebung:
Eine Bodenanhebung, um den Zaun optisch niedriger erscheinen zu lassen, könnte als Umgehung der Vorschriften angesehen werden.
Die Höhe des Zauns wird in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche aus gemessen. Eine künstliche Anhebung des Bodens könnte rechtlich angefochten werden, insbesondere wenn sie nur dazu dient, die Einfriedungsvorschriften zu umgehen.
3.
Zurückbringen des Zauns auf 2 m Höhe:
Wenn Sie den Zaun auf 2 m Höhe zurückbringen, entspricht dies den Vorgaben des § 35 NachbG NRW, sofern keine höhere ortsübliche Einfriedung festgestellt werden kann. Dies wäre die sicherste Option, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
4.
Entfernen des Kunststoffs von den oberen 80/40 cm:
Das Entfernen des Sichtschutzmaterials könnte den Zaun von einem Sichtschutzzaun zu einer regulären Einfriedung machen. Dies könnte die rechtliche Situation verbessern, da der Zaun dann möglicherweise nicht mehr als Sichtschutzzaun eingestuft wird. Efeupflanzen könnten als natürlicher Sichtschutz dienen, solange sie die zulässige Höhe nicht überschreiten.
5.
Empfehlung:
Ich empfehle, den Zaun auf die zulässige Höhe von 2 m zu reduzieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Alternativ könnten Sie den Sichtschutz entfernen und natürliche Pflanzen verwenden, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Es wäre auch ratsam, sich mit dem Bauamt in Verbindung zu setzen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen den örtlichen Vorschriften entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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