Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Richtig, davon gehe ich auch aus, dass er nämlich mit seiner Unterschrift den Standsicherheitsnachweis bestätigt und die dafür alle notwendigen Berechnungen vorgenommen hat.
Es geht allerdings um die Überschrift, also was eben genau vom Bauingenieur unterschrieben wird.
2.
Nach meiner ersten Einschätzung gilt das gleiche wie in Rheinland-Pfalz:
§ 42 LBO BW
- Bauherr:
"(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten.
Ansonsten fragen Sie direkt beim Bauamt nach.
3.
§ 13 LBO BW
Standsicherheit
"(1) Bauliche Anlagen [also alle, egal ob genehmigungsbedürftig oder -frei] müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. [...]."
4.
Das scheint mir jedenfalls aus der Ferne durchaus möglich, vgl. die von Ihnen selbst genannte Vorschrift des § 42 LBO BW
.
Das steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, was fehlerfrei ausgeübt werden muss.
5.
Doch, das können Sie über die Seite https://www.akbw.de/service.html selbst recherchieren.
6.
Eine offizielle Liste gibt es soweit nicht - bzw. verstehe ich Ihre Frage nicht ganz, bitte formulieren das nochmals ggf. im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktiom.
7.
In Ordnung, jetzt verstehe ich das wohl, was Sie unter 6. meinen.
Das dürfte leider kaum möglich sein, dass Sie die Fachbauleitung übernehmen. Ein Beispiel:
Ein Fachbauleiter für Elektroarbeiten kann also beispielsweise ein Elektromeister oder Elektromonteur sein.
Es geht also um die Handwerksordnung (HWO) bzw. die Gesetze etc. für Architekten und Bauingenieure - dort findet man die Voraussetzungen für die Eignung in den verschiedenen Bereichen.
Ich beurteile die Chancen trotz Ihrer umfangreichen Vorbildung erfahrungsgemäß eher als schlecht - zu meinem Bedauern.
8.
Ja, das geht, wenn kein anderer Fachbauleiter vorhanden ist, der die obigen Voraussetzungen (7.) erfüllt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage zur Antwort 7:
Ich kenne jemand mit den folgenden Qualifikationen. Gesellenbrief als Maurer. 50 Jahre Berufserfahrung als Maurer, davon mindestens 15 Jahre als Polier auf dem Bau. Wie gut sind meine Chancen, ihn als Fachbauleiter für die Stützmauern benennen zu dürfen?
Rückfrage zur Antwort 6:
Jeder Bauleiter in Baden-Württemberg muss auf einer offiziellen Gesamt-Bauleiterliste-BW geführt sein. Stimmt diese Aussage? Falls ja, wie schwierig ist es bzw. wie lange würde es dauern, den oben beschriebenen Kandidaten als Fachbauleiter Stützmauern in die Gesamt-Bauleiterliste-BW aufgenommen zu bekommen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachricht auf die ich gerne wie folgt antworte:
1.
Hier sehen die Chancen dann deutlich besser aus, wenn es um einen Maurer geht. Da dürfte auch der fehlende Meistertitel nicht unbedingt hinderlich sein, da ja 15 Jahre Berufserfahrung gegeben sind.
2.
Das habe ich Rahmen einer Recherche so nicht finden können, im Gegenteil - Für die Bestellung eines Bauleiters/einer Bauleiterin gemäß LBO gibt es in Baden-Württemberg keine formalen Vorgaben des Gesetzgebers, sondern wird von Fall zu Fall entscheiden, also im Einzelfall von dem Baurechtsamt.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt