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Landesbauordnung Baden-Württemberg: Standsicherheitsnachweis und Bauleiter

19. März 2020 10:52 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


15:00

Hallo,
meine Tochter hat einen Massa-Fertighaus-Vertrag unterschrieben und möchte nun mit den Bauarbeiten beginnen. In ihrem Vertrag mit Massahaus sind die folgenden Eigenleistungen vereinbart:
1) Die Errichtung eines Schotterplanums aus ca. 400 m³ Schotter, auf welchem dann die Bodenplatte (ab hier übernimmt Massahaus) aufbetoniert wird. Massahaus bietet die Errichtung des Schotterplanums nicht als Leistung an. Es muss immer in Eigenleistung oder per Fremdvergabe erbaut werden.
2) Einen Anbaubalkon aus Holz mit ca. 30 m² Fläche. Der Balkon ist vom Erdgeschoss des Hauses aus begehbar, ist aber nicht mit dem Haus verbunden.
3) Einige nur einen Meter hohe Stützmauern, die zusammen ca. 10 Meter lang sind.
Ich möchte die Eigenleistungen koordinieren (Schotterplanum) bzw. selbst ausführen (Balkon und Stützmauern).
Bei der Baugenehmigung gab es Probleme, von denen wir immer noch nicht wissen, ob sie vollständig ausgeräumt sind. Eine Frau auf dem Bauamt sagte, dass die Unterlagen an die nächste Instanz weitergeleitet wurden, was immer das auch heißen mag.
Das Bauamt hat explizit einen Standsicherheitsnachweis für den Balkon gefordert
Das Bauamt hat explizit einen Standsicherheitsnachweis für die Stützmauern und Aufschüttungen gefordert. Wir gehen davon aus, dass mit Aufschüttungen das Auffüllen hinter den Stützmauern und nicht das Schotterplanum gemeint ist.
Das Bauamt hat keinen Standsicherheitsnachweis für das Schotterplanum gefordert. Wir besitzen aber ein Bodengutachten von einer geologischen Firma. Dieses Bodengutachten enthält Kriterien, die beim Bau des Schotterplanums beachtet werden müssen (Schotterqualität, Schotterdicke, Verdichtungsanweisungen, Seitlicher Mindestüberstand der Schotterschicht über der Bodenplatte, etc.).
Hier nun meine Fragen:
1) Ein Standsicherheitsnachweis ist eine Statik-Berechnung. Ich habe für den Balkon und die Stützmauern jeweils einen von einem Bauingenieur mit 20 Jahren Berufserfahrung unterschriebenen Standsicherheitsnachweis. Gehe ich recht in der Annahme, dass seine Statik-Berechnungen rein formal zum Zeitpunkt seines Unterschreibens bereits abgeschlossen sein müssten?
2) Ich stamme und wohne in Rheinland-Pfalz. In RLP muss ich als Bauherr die Statik aufbewahren und auf Verlangen vorzeigen können, d.h. das Bauamt in RLP möchte sie nicht haben und nicht aufbewahren. Wie ist das in Baden-Württemberg? Muss ich die Statik-Berechnungen beim Bauamt einreichen?
3) In der Landesbauordnung-BW steht im Anhang zu §50 unter Verfahrensfreie Vorhaben: 2m hohe Stützmauern. Wieso darf das Bauamt (Landratsamt Rhein-Neckar) einen Standsicherheitsnachweis für 1m hohe Stützmauern fordern, was sie schriftlich getan haben? Heißt verfahrensfrei nicht auch ohne statische Berechnungen?
4) In der LBO §42 steht, dass die Baurechtsbehörde bei der Errichtung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und bei Bauvorhaben, die technisch besonders schwierig oder besonders umfangreich sind, die Bestellung eines Bauleiters verlangen kann. Die Fa. Massahaus hat einen Bauleiter benannt, der sich - wenig überraschend - nicht für die Eigenleistungen zuständig fühlt. Mündlich hat eine Sachbearbeiterin des Bauamts bereits angekündigt, dass sie für den Bau des Balkons und der Stützmauern die Benennung eines Fachbauleiters verlangen. Ist dieses Verlangen nach Ihrer Einschätzung rechtmäßig und angemessen?
5) Laut einer Mitarbeiterin des Bauamts Rhein-Neckar gibt es eine Liste mit offiziell in Baden-Württemberg registrierten/zugelassenen Bauleitern. Ist diese Liste frei zugänglich für jedermann? Woher kann ich diese Liste bekommen?
6) Wie schwierig bzw. zeitaufwändig ist die Aufnahme eines Fachbauleiters in die offizielle Liste von Baden-Württemberg? Müssen Fachbauleiter überhaupt in dieser Liste erscheinen?
7) Wenn wir tatsächlich einen Fachbauleiter für die für den Balkon und die Stützmauern benennen müssen, dann möchte ich das selbst übernehmen, obwohl ich kein Bauingenieur bin. Ich besitze die folgenden Qualifikationen:
Ich bin Diplom-Ingenieur Elektrotechnik
Ich habe Prüfungen in Technischer Mechanik 1,2,3 und 4 (Statik) an der Uni KL bestanden und kann meine Zeugnisse vorlegen
Ich war vor meinem Vorruhestand viele Jahre stellvertretender Abteilungsleiter in einer Entwicklungsabteilung, habe also Managementerfahrung
Ich habe ein Massivhaus in Eigenregie gebaut (mehr als 5000 Stunden)
Ich habe Erfahrungen in Holz- und Betonarbeiten (mehr als 1000 Stunden)
Ich habe mehrere Schulungen in Arbeitssicherheit bei meinem früheren Arbeitgeber erhalten
Wie gut sind meine Chancen, dass das Bauamt Rhein-Neckar mich als Fachbauleiter akzeptieren muss?
8) Darf das Bauamt Rhein-Neckar jederzeit einen Fachbauleiter für das Planum nachfordern, falls wir die Baugenehmigung ohne diese Forderung bekommen?
Vielen Dank.
19.03.2020
Mit freundlichen Grüßen

19. März 2020 | 11:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
Richtig, davon gehe ich auch aus, dass er nämlich mit seiner Unterschrift den Standsicherheitsnachweis bestätigt und die dafür alle notwendigen Berechnungen vorgenommen hat.
Es geht allerdings um die Überschrift, also was eben genau vom Bauingenieur unterschrieben wird.

2.
Nach meiner ersten Einschätzung gilt das gleiche wie in Rheinland-Pfalz:
§ 42 LBO BW - Bauherr:

"(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen oder kenntnisgabepflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Entwurfsverfasser, geeignete Unternehmer und nach Maßgabe des Absatzes 3 einen geeigneten Bauleiter zu bestellen. Dem Bauherrn obliegen die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten.

Ansonsten fragen Sie direkt beim Bauamt nach.

3.
§ 13 LBO BW
Standsicherheit

"(1) Bauliche Anlagen [also alle, egal ob genehmigungsbedürftig oder -frei] müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. [...]."

4.
Das scheint mir jedenfalls aus der Ferne durchaus möglich, vgl. die von Ihnen selbst genannte Vorschrift des § 42 LBO BW .
Das steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, was fehlerfrei ausgeübt werden muss.

5.
Doch, das können Sie über die Seite https://www.akbw.de/service.html selbst recherchieren.

6.
Eine offizielle Liste gibt es soweit nicht - bzw. verstehe ich Ihre Frage nicht ganz, bitte formulieren das nochmals ggf. im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktiom.

7.
In Ordnung, jetzt verstehe ich das wohl, was Sie unter 6. meinen.
Das dürfte leider kaum möglich sein, dass Sie die Fachbauleitung übernehmen. Ein Beispiel:
Ein Fachbauleiter für Elektroarbeiten kann also beispielsweise ein Elektromeister oder Elektromonteur sein.
Es geht also um die Handwerksordnung (HWO) bzw. die Gesetze etc. für Architekten und Bauingenieure - dort findet man die Voraussetzungen für die Eignung in den verschiedenen Bereichen.

Ich beurteile die Chancen trotz Ihrer umfangreichen Vorbildung erfahrungsgemäß eher als schlecht - zu meinem Bedauern.

8.
Ja, das geht, wenn kein anderer Fachbauleiter vorhanden ist, der die obigen Voraussetzungen (7.) erfüllt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2020 | 14:16

Rückfrage zur Antwort 7:
Ich kenne jemand mit den folgenden Qualifikationen. Gesellenbrief als Maurer. 50 Jahre Berufserfahrung als Maurer, davon mindestens 15 Jahre als Polier auf dem Bau. Wie gut sind meine Chancen, ihn als Fachbauleiter für die Stützmauern benennen zu dürfen?
Rückfrage zur Antwort 6:
Jeder Bauleiter in Baden-Württemberg muss auf einer offiziellen Gesamt-Bauleiterliste-BW geführt sein. Stimmt diese Aussage? Falls ja, wie schwierig ist es bzw. wie lange würde es dauern, den oben beschriebenen Kandidaten als Fachbauleiter Stützmauern in die Gesamt-Bauleiterliste-BW aufgenommen zu bekommen?

Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. März 2020 | 15:00

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Nachricht auf die ich gerne wie folgt antworte:

1.
Hier sehen die Chancen dann deutlich besser aus, wenn es um einen Maurer geht. Da dürfte auch der fehlende Meistertitel nicht unbedingt hinderlich sein, da ja 15 Jahre Berufserfahrung gegeben sind.

2.
Das habe ich Rahmen einer Recherche so nicht finden können, im Gegenteil - Für die Bestellung eines Bauleiters/einer Bauleiterin gemäß LBO gibt es in Baden-Württemberg keine formalen Vorgaben des Gesetzgebers, sondern wird von Fall zu Fall entscheiden, also im Einzelfall von dem Baurechtsamt.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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