Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihr Nachbar wird von Ihnen nicht die Beseitigung des Baumbestandes verlangen können.
Zwar halte ich es für möglich, dass in Ihrem Falle die sich aus dem Nachbarschaftsrecht ergebenden Grenzabstände für Bäume nicht eingehalten worden sind. Dies dürfte angesichts des Alters der Bäume jedoch unerheblich sein.
Werden Bäume zu nah an die Grundstücksgrenze gesetzt, kann der Nachbar die Beseitigung eine Weile lang beanspruchen. Nach einer gewissen Zeit sind diese Rechte jedoch ausgeschlossen. So kann z. B. nach § 52 Absatz 3 Nachbarschaftsrecht Rheinland-Pfalz nach fünf Jahren die Beseitigung nicht mehr verlang werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Grunde, dass der Nachbar erst kürzlich das Grundstück erworben hat. Die Regelung dient dem Schutz der Bäume. Der Erwerber des Nachbargrundstückes wusste bei Kauf des Grundstückes um den alten Baumbestand.
Soweit der Nachbar durch die Verschattung des Grundstückes beeinträchtigt ist, stehen diesem dennoch in gewissen Umfange Rechte zu. § 1004 BGB gewährt einen Beseitigungsanspruch bei Störungen. Der Entzug von Licht kann eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. Das gilt jedoch nur, wenn auch ein Recht auf ungestörten Lichteinfall besteht. Dies ist nur in Grenzen der Fall.
Zum Beispiel gewährt § 910 BGB ein Recht auf Entfernung des Überhanges auf das Nachbargrundstücks.
Unter Umständen kann im Einzelfall auch ein Recht aus § 242 BGB aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis erwachsen. Anhaltspunkte dafür, dass der Baum aus diesen Erwägungen zu entfernen ist, sehe ich jedoch nicht. Allein der Wunsch, Solarenergie zu gewinnen, sollte nicht reichen, um die Kappung der Bäume verlangen zu können. Dies gilt insbesondere, da die Nachbarn bewusst das Haus neben dem vorhandenen Baumbestand errichtet haben.
Sie sollten daher mehr als den Überhang nicht entfernen müssen. Das Angebot Ihrerseits zusätzlich die Tannen zu kappen, ist mehr als ausreichend.
Bevor Sie Bäume deutlich kürzen oder einzelne Bäume gar entfernen, sollten Sie bei der Gemeinde erfragen, ob Baumschutzsatzungen existieren, die in Ihrem Falle ein solches Vorgehen verbieten würden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)