Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:
Beim Wohnen in einem Mehrfamilienhaus ist grds. ein gewisses Maß an Geräuschen durch Mitmieter hinzunehmen. Das Maß dieser hinzunehmenden Geräuschbelastung ist abhängig von der Baualtersklasse. Gerade in neueren Häusern – wie dem von Ihnen bewohnten Haus – muss der Mieter davon ausgehen, dass dieser über keine schlechte Schallisolierung nach innen verfügt (AG Trier, Urt. v. 22.5.2002 - 5 C 346/01
, WuM 2002, 308
). Weiterhin schuldet der Vermieter grundsätzlich nur einen Schallschutz, der dem Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Sanierung des Gebäudes entspricht. Maßstab ist die Zimmerlautstärke. Nach DIN 4109 sind bei Wohnungsdecken mindestens 53 dB einzuhalten.
Nachdem Sie mitteilen, dass Sie seit Ihrem Einzug erheblich durch Trittschall von der unter Ihnen gelegenen Wohnung belästigt werden, spricht einiges dafür, dass der genannte Richtwert nach DIN 4109 überschritten ist. Letztlich wird dies jedoch nur ein Sachverständigengutachten belegen können. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es für die Erheblichkeit der Trittschallbeeinträchtigung nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 10. September 2002, AZ.: 316 S 10/02
) weniger auf die Einhaltung von DIN-Normen, sondern auf das menschliche Gehör ankommt.
Bei dem Überschreiten der Grenzwerte der DIN 4109 liegt jedenfalls ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Mietminderung in Höhe von 20 % der Bruttomiete berechtigt. Ich rate Ihnen daher zunächst an, die Miete ab sofort schriftlich unter Vorbehalt zu stellen und anzukündigen, die Miete künftig um diesen Prozentsatz zu mindern, falls innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen werde. Sollten Messungen in Ihrer Wohnung das Überschreiten der Grenzwerte bestätigen, haben Sie darüber hinaus gegen den Vermieter einen Anspruch auf eine fachgerechte Trittschallisolierung. Im Übrigen läßt sich nicht beurteilen, ob die Verlegung eines Teppichbodens in Ihrer Wohnung für Abhilfe sorgen wird. Auch wird der Vermieter von den Mietern unten Ihrer Wohnung nicht verlangen können, dass diese künftig die Wohnung nur ohne Schuhe betreten dürfen. Sollte Ihr Vermieter nach Ihrer Mängelbeseitigungsaufforderung untätig bleiben, wird die Durchsetzung der Mietminderung zunächst ein geeignetes Druckmittel darstellen.
Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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HallO!
Was kann ich bei den oben genannten Trittschallgeräuschen machen, wenn diese von einer Maisonette einer Nachbarwohnung über meiner Wohnung kommen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
für die in meiner Antwort vom 28.06.2007 dargestellte Vorgehensweise wegen einer Trittschallbeeinträchtigung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die "Lärmquelle" unter Ihrer Wohnung oder über Ihrer Wohnung befindet. Ich rate Ihnen daher nach wie vor an, ein Lärmprotokoll zu erstellen, die Miete aufgrund der vorhanden Trittschallbeeinträchtigung unter Vorbehalt zu stellen und nach einer fristlosen Mängelbeseitigungsaufforderung die Miete zunächst um 20 % zu mindern.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Sehr geehrter Fragesteller,
um das Ausmaß der Trittschallbeeinträchtigung später substantiiert darlegen zu können, empfehle ich Ihnen dringend, ein Lärmprotokoll zu erstellen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger