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Lärmbelästigung durch Trittschall - würde ein Teppichboden Abhilfe bringen?

27. Juni 2007 23:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


01:25

Hallo!

Ich bin zur Zeit in eine neue WHg gezogen.Teilweise mit neuem Laminatböden ausgelegt.Dachgeschoss ,Neubau ca 9 Jahre alt.

Bei der Vermittlung wurde mir durch den Makler zugesichert das man durch die Wände und Decken nichts hören würde,was man auch bei Neubauwohnungen eigentlich erwartet.

Allerdings ist seit dem Einzug fast täglich mit Trittschallgeräuschen von Wohnungen unter meiner WhG zu hören.
Diese Wohnung unter meiner ist komplett gefliesst.Und die Personen benutzen keine Hausschuhe.Man hört ein heftiges dumpfes Poltern.

Morgens und Abends egal ob Werktag oder Feiertag höre ich Nachbarn auf dem Weg durch die ganze Wohnung.

Trittschall der vorwiegend soweit stört das man nachts zeitweise in einem anderem Zimmer zwingend übernachten muss ,
was nicht gerade eine Lösung ist.

Ausschlafen am WE ist auch nicht wirklich möglich.Den morgentlichen Gang zur Toilette bekomme ich auch mit.

Ohropax helfen auch nicht weiter!

Die Nachbarn habe ich schon darauf angesprochen,doch sie leugnen den Lärm.

Ruhezeiten gelten hier erst ab 0 Uhr.

Vielleicht ist mein Laminatboden im Schlafzimmer nicht richtig verlegt?Würde ein Teppichboden Abhilfe bringen?

Da ich schon mit meinem Vermieter in Kenntnis davon gesetzt habe,das es sehr schwierig sei hier Ruhe zu haben unternimmt er nicht wirklich etwas dagegen.

Nun habe ich die Hausverwaltung darüber informiert,bin mir aber nicht sicher ob dies etwas nützt und diese etwas dagegen tun.


Was kann ich tun???

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.

MfG

28. Juni 2007 | 00:57

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt Stellung nehme:

Beim Wohnen in einem Mehrfamilienhaus ist grds. ein gewisses Maß an Geräuschen durch Mitmieter hinzunehmen. Das Maß dieser hinzunehmenden Geräuschbelastung ist abhängig von der Baualtersklasse. Gerade in neueren Häusern – wie dem von Ihnen bewohnten Haus – muss der Mieter davon ausgehen, dass dieser über keine schlechte Schallisolierung nach innen verfügt (AG Trier, Urt. v. 22.5.2002 - 5 C 346/01 , WuM 2002, 308 ). Weiterhin schuldet der Vermieter grundsätzlich nur einen Schallschutz, der dem Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. der Sanierung des Gebäudes entspricht. Maßstab ist die Zimmerlautstärke. Nach DIN 4109 sind bei Wohnungsdecken mindestens 53 dB einzuhalten.

Nachdem Sie mitteilen, dass Sie seit Ihrem Einzug erheblich durch Trittschall von der unter Ihnen gelegenen Wohnung belästigt werden, spricht einiges dafür, dass der genannte Richtwert nach DIN 4109 überschritten ist. Letztlich wird dies jedoch nur ein Sachverständigengutachten belegen können. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass es für die Erheblichkeit der Trittschallbeeinträchtigung nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 10. September 2002, AZ.: 316 S 10/02 ) weniger auf die Einhaltung von DIN-Normen, sondern auf das menschliche Gehör ankommt.

Bei dem Überschreiten der Grenzwerte der DIN 4109 liegt jedenfalls ein Mangel der Mietsache vor, der zu einer Mietminderung in Höhe von 20 % der Bruttomiete berechtigt. Ich rate Ihnen daher zunächst an, die Miete ab sofort schriftlich unter Vorbehalt zu stellen und anzukündigen, die Miete künftig um diesen Prozentsatz zu mindern, falls innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen werde. Sollten Messungen in Ihrer Wohnung das Überschreiten der Grenzwerte bestätigen, haben Sie darüber hinaus gegen den Vermieter einen Anspruch auf eine fachgerechte Trittschallisolierung. Im Übrigen läßt sich nicht beurteilen, ob die Verlegung eines Teppichbodens in Ihrer Wohnung für Abhilfe sorgen wird. Auch wird der Vermieter von den Mietern unten Ihrer Wohnung nicht verlangen können, dass diese künftig die Wohnung nur ohne Schuhe betreten dürfen. Sollte Ihr Vermieter nach Ihrer Mängelbeseitigungsaufforderung untätig bleiben, wird die Durchsetzung der Mietminderung zunächst ein geeignetes Druckmittel darstellen.

Ich hoffe Ihnen, eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juli 2007 | 08:46

HallO!

Was kann ich bei den oben genannten Trittschallgeräuschen machen, wenn diese von einer Maisonette einer Nachbarwohnung über meiner Wohnung kommen?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2007 | 01:25

Sehr geehrter Fragesteller,

für die in meiner Antwort vom 28.06.2007 dargestellte Vorgehensweise wegen einer Trittschallbeeinträchtigung macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die "Lärmquelle" unter Ihrer Wohnung oder über Ihrer Wohnung befindet. Ich rate Ihnen daher nach wie vor an, ein Lärmprotokoll zu erstellen, die Miete aufgrund der vorhanden Trittschallbeeinträchtigung unter Vorbehalt zu stellen und nach einer fristlosen Mängelbeseitigungsaufforderung die Miete zunächst um 20 % zu mindern.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Ergänzung vom Anwalt 28. Juni 2007 | 10:41

Sehr geehrter Fragesteller,

um das Ausmaß der Trittschallbeeinträchtigung später substantiiert darlegen zu können, empfehle ich Ihnen dringend, ein Lärmprotokoll zu erstellen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON

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