Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Zunächst ist auszuführen, dass Sie bei formell fehlerfreien Bekanntgabe einer Baugenehmigung des Nachbarn nur einen (!) Monat Zeit haben, eine drittschützende Nachbarklage zu erheben.
Wurde Ihnen eine solche Baugenehmigung nicht oder nicht fehlerfrei bekannt gegeben, haben Sie (nur!) ein Jahr Zeit eine solche Klage zu erheben.
Auch wenn keine Baugenehmigung für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage erteilt wurde (und musste), sollten Sie die Jahresfrist nicht überschreiten.
"Wieso kann er dieses Gerät auf unsere Grenze bauen und uns mit dem Lärm zu belästigen."
Unabhängig davon, ob letztlich eine Baugenehmigung für die Errichtung der Anlage benötigt wird oder besteht, ist es das Recht eines jeden Eigentümers auf seinem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten.
Er muss sich jedoch an die geltenden Gesetze bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage halten.
"Er sagt dieses Gerät liegt unter den geforderten Lärmschutz Grenzwerten. Aber wenn das nicht belästigt, warum stellt er das nicht auf seinen Parkplatz, nach der Seite der Wohnung in „Residenz Rheingold" und belästigt seine eigenen Leute?"
Grundsätzlich ist er in seiner Wahl des Standortes frei (s.o.).
In diesem speziellen Fall steht jedoch aufgrund der Lärmbelästigung das Bundesimmissionsschutzgesetz entgegen.
Auch hier gilt, dass es zunächst unabhängig von der Genehmigungspflicht der Anlage nach § 4 BImschG darauf ankommt, die Nachbarn so wenig wie möglich (lärmend) zu beeinträchtigen.
Dies folgt für die genehmigungspflichtigen Anlagen aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 BImschG und für nicht genehmigungspflichtige Anlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImschG.
Insofern Ihre Aussage:
"Er hätte sogar Platz es irgendwo hinzustellen wo es niemand belästigt. Noch zu erwähnen das unter dem ganzen Gelände sich eine Tiefgarage (ca 2000 m²) befindet in den er das Gerät stellen könnte oder durch die er die Leitungen zu einer ungestörten Stelle auf dem Grundstück verlegen könnte."
zutrifft, haben Sie gute Aussichten hier etwas zu erreichen.
"Welche Urteile gibt es, die einen Hausbesitzer verpflichten erst einmal seine eigenen Leute zu belästigen oder es da hinzustellen wo es niemand stört bevor er die Nachbarn belästigt."
Sehen Sie es mir nach, wenn hier nur ein Urteil zitiert werden soll. Dieses Urteil ist in seiner Begründung jedoch recht ausführlich mit Stellenangaben und relativ "neu".
In diesem Urteil geht es generell um Lärm gegenüber dem Nachbarn hinsichtlich einer errichteten; Anlage einem Gebäude.
VG Gießen: Urteil vom 13.09.2006 - 8 E 2264/05
(Soweit Sie diese Urteil nicht im Web finden können, kontaktieren Sie mich bitte.
Für Lichtimmissionen hat Ihr VGH ein entsprechendes Urteil gesprochen: VGH Mannheim, Urt. v. 27. 3. 2012 − 3 S 2658/10
.
Es gibt weitere Urteile zum Lärm jedoch ist letztlich die örtliche Gerichtsbarkeit entscheidend.
Ich empfehle Ihnen nach Prüfung der Fristen die Beauftragung eines verwaltungsrechtlich erfahrenen Anwaltes mit der umfassenden Prüfung und möglicherweise Vertretung in der Sache zu überdenken. Insofern Sie einen Kollegen vor Ort präferieren, fragen Sie gleich zu Beginn, ob der Anwalt für den Eigentümer des Grundstückes schon einmal tätig war oder ist. Nicht immer liegt eine ausschließende Interessenkollision vor. Jedoch hinterlässt eine nachträgliche Kenntnis einer solchen Tatsache Zweifel an der richtigen Mandatierung aufkommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine gute Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, mich bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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