Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Kinderlärm ist zwar unvermeidbar, aber grundsätzlich hinzunehmen (AG Frankfurt, WuM 2005, 764
). Sie sollten als Eltern jedoch versuchen, in jedem Fall die allgemeinen Ruhenszeiten zwischen 22 und 7 Uhr sowie 12 und 15 Uhr einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch für die Vermieter. Als Kinderlärm wird sodann das „normale“ Spielen sowie Lachen, Weinen und Schreien als gerechtfertigt angesehen; dazu allerdings nicht z.B. übermäßiges stampfen, hüpfen, Rollschuh fahren, Möbel umwerfen oder ähnliches; wenn dies gelegentlich anfällt, ist es allerdings zulässig (LG München I NJW-RR 2005, 598
).
Vorliegend scheint das Problem (zudem) durch die fehlende bzw. nicht ausreichende Schallschutzisolierung bedingt zu sein. Sie sollten Ihre Vermieter darauf hinweisen, dass Sie verpflichtet sind, ein zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignetes Mietobjekt zur Verfügung zu stellen. Diese Aufforderung sollten Sie erneuern, wenn die Vermieter auf eine Reduzierung des Lärms, besser gesagt des Schalls, bestehen.
Wenn Sie die o.g. Bedingungen einhalten, können Sie meines Erachtens einer Kündigung gelassen entgegen sehen. Ich sehe aufgrund Ihrer Schilderungen keinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung. Ich rate Ihnen jedoch vorsorglich, weiterhin das Gespräch zu suchen. Denn ein gegenseitiges Ärgern ist nicht unbedingt einer Kündigung vorzuziehen. Dafür steht Ihnen der Schiedsmann Ihrer Stadt ggf. als Mittelsmann zur Verfügung.
In einem gerichtlichen Verfahren wäre zudem – zumeist umfangreich – ein Lärmgutachten einzuholen. Dies kann unter Kosten-/Nutzengesichtspunkten auch die zweitbeste Lösung sein.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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