Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Bei der Zuführung von unwägbaren Stoffen wie Gasen, Dämpfen, Geräuschen, Rauch etc. können Sie dies gemäß § 906 BGB
untersagen, sofern eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Ob dies der Fall ist, ergibt sich im Regelfall aus den entsprechenden Grenz- und Richtwerten der Gesetze und Verordnungen. Gleichwohl müssen nicht zwingend die entsprechenden Grenzwerte überschritten werden. Das Gesetz lässt hierfür entsprechend Ausnahmen zu.
Sie sollten in jedem Fall regelmäßig Protokoll führen und auch Zeugen hinzu ziehen. Darüber hinaus sollten entsprechende Messungen vorgenommen werden, damit die entsprechenden Werte auch festgehalten werden. Sie sollten Sich hierbei v.a. an das Umwelt- oder Immissionsschutzamt Ihrer Kommune wenden.
Letztendlich sollten Sie - ggf. durch einen Anwalt - den Eigentümer bzw. den Betreiber der Jugendherberge auffordern, eine Unterlassungsverpflichtung zu unterzeichnen, in welcher bei Zuwiderhandlung auch eine entsprechende Vertragsstrafe vorgesehen ist. Sollte eine solche Erklärung nicht unterzeichnet werden, so können Sie Ihren Anspruch auch vor einem Zivilgericht geltend machen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. auch die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus auch eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für die schnelle und sehr informative Antwort.
Wer ist verantwortlich?
Eigentümer des Grundstückes ist die Stadt
Muß die Stadt die die Unterlassungsvverpflichtung durchsetzen, oder wir die Nachbarn?
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie müssen die Unterlassungsverpflichtung gegen die Stadt durchsetzen bzw. ggf. gegen einen Pächter, sofern es einen gibt.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani