Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann und soll im Sozialrecht gem. § 48 SGB X
die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei tatsächlicher oder rechtlicher Änderung der Verhältnisse der Begünstigten erfolgen, grundsätzlich für die Zukunft.
Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung wenn sich die Änderung zu Gunsten der Betroffenen auswirkt oder Betroffene ihrer durch eine Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sind.
Die Mitwirkungspflichten sind in den §§ 60f
f SGB I geregelt, wonach Umstände / Tatsachen
von Personen, die Sozialleistungen beantragt haben oder laufend erhalten, von sich aus
anzugeben haben, die für die Leistung erheblich sind bzw. sein könnten und z.B. auch dem Leistungsträger erlauben müssen erforderliche Auskünfte bei Dritten einzuholen.
Das gilt natürlich auch für Änderungen der Verhältnisse nach Antragstellung, die nicht sofort aber unverzüglich mitzuteilen sind, also sehr zeitnah.
Es ist immer schlecht, wenn eine Behörde, die Leistungen bewilligt hat, nachträglich von Dritten oder durch Zufall erfährt, dass bei den Leistungsempfängern kein Bedarf mehr besteht oder die bewilligte Leistung zu hoch ist.
Leider ist der Zoll so doof, statt von einer Ordnungswidrigkeit gleich von einer Straftat auszugehen, d.h. er stellt die Bürger unter Generalverdacht des strafbaren Verhaltens.
Andererseits dient ein Ermittlungsverfahren gegen Sie erst einmal nur der Aufklärung,
wozu beizutragen Ihnen nunmehr Gelegenheit gegeben wird.
Aufgrund der Art und Weise Ihrer Anfrage empfehle ich Ihnen dringend, nicht zu der Anhörung zu gehen. Man wird Sie als Gegner behandeln und Sie sind dem nicht gewachsen.
Außerdem wissen Sie nicht, worauf es ankommt und sagen vielleicht etwas aus Ihrer Sicht völlig Wertfreies, was Ihnen aber hinterher ganz anders vorgehalten wird. Gleiches gilt für eine schriftliche Äußerung.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht und lassen Sie den Sachverhalt prüfen. Dann kann eine gezielte Stellungnahme abgegeben werden.
Ohne das Anschreiben des Zoll zu kennen und ohne einen konkreten Tatvorwurf kann ich auch nicht zur Sache Stellung nahmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen