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Ladestation Rechte des Aufstellers

25. Februar 2024 13:41 |
Preis: 100,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Hallo, bei uns wird vor dem Haus derzeit eine Ladestation errichtet.
Evtl wurde hier bei der Vergabe nicht die Größe der Gehwegnase berücksichtigt.
Der Parkplatz reicht auf einer Seite in den abgesenkten Bürgersteig, welcher zum Hauseingang führt, hinein (keine PKW Zufahrt), auf der anderen Seite wird die 5 Metergrenze bis zur Kreuzung unterschritten. Meine Frage: Ist dies erlaubt? Gibt es für das Aufstellen der Schilder irgendwelche Vorgaben? Hier ist noch nicht absehbar, wo diese aufgestellt werden sollen.
Im Voraus vielen Dank für die Antwort

Einsatz editiert am 25. Februar 2024 19:03

25. Februar 2024 | 20:23

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie sollten unbedingt von Ihrem Recht auf Akteneinsicht bei der Stadtverwaltung Gebrauch machen, um alle wichtigen Informationen zu erhalten.

Ansonsten gilt:
Aus baurechtlicher Sicht gibt es einige Besonderheiten zu beachten, wenn es um die Errichtung von öffentlicher Ladeinfrastruktur geht. Die Ladesäule ist grundsätzlich als bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts zu qualifizieren. Ihre Errichtung ist jedoch in der Regel ohne Baugenehmigung möglich, so auch in Baden-Württemberg.

Die Abstansregelungen des Straßengesetzes gelten nicht für Anlagen der öffentlichen Versorgung, welche die Sicht bei Kreuzungen nicht behindern.

Zur Beschilderung:

Einen E-Parkplatz erkennt man an dem herkömmlichen Parkplatz-Verkehrszeichen (Verkehrszeichen 314) mit einem für Elektroautos spezifischen Zusatzzeichen.
Zunächst gilt insoweit der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick"erfassen kann.

Der Sichtbarkeitsgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind unterschiedliche Anforderungen an ihn zu stellen,je nachdem, ob der fließende oder der ruhende Verkehr betroffen ist.

Das ist hier abzuwarten, aber die Akteneinsicht wird Ihnen Aufschluss geben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2024 | 05:00

Vielen Dank für die Rückmeldung und den Tipp Einsicht zu beantragen.
Sollte alles korrekt umgesetzt worden sein, dreht es sich uns vor allem um den E-Parkplatz und evtl. auch Schild vor dem abgesenkten Bürgersteig.
Es wird den Hausbewohnern ja somit das Recht abgesprochen, jetzt und auch zukünftig, auf einen barrierefreien Zugang zum Haus. Das Parken vor abgesenkten Bürgersteigen ist doch verboten?
Was ist wenn ein Behindertenparkplatz benötigt werden sollte?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2024 | 09:20

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Genau, nehmen Sie gerne Akteneinsicht, um weiteres herauszubekommen.
Danke auch für die weitere Info hinsichtlich des barrierefreien Zugangs zum Haus.
Einwendungen hinsichtlich eines Behindertenparkplatzes können genauso vorgebracht werden wie Sachverhalt hinsichtlich des Parkens vor abgesenkten Bürgersteigen, wobei aber in Bezug auf letzteres insbesondere die Behörde einen Gestaltungsspielraum hat.

Gerne können Sie auch hier im Rahmen einer Direktanfrage nochmals an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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