Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Aktuell besteht kein Handlungsbedarf. Es ist nun abzuwarten, ob ein Strafverfahren eingeleitet und dann auch betrieben wird.
Ich empfehle Ihnen auch ausdrücklich, nichts in dieser Sache nach außen zu tun. Auch vermeintlich Gutes kann sich im Nachhinein als schlecht herausstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, durch eigenen Aktionismus überhaupt erst (wieder) auf die Sache aufmerksam zu machen.
Die Geringwertigkeitsgrenze ist nicht starr und wird von verschiedenen Gerichten unterschiedlich hoch angesetzt. Nachdem schon 2010 mehrere Oberlandesgerichte die Grenze bei 50,00 € gesehen haben, könnte man durchaus eine Geringwertigkeit vertreten.
Allerdings führt der geringe Wert nicht zu einem grundsätzlichen Strafverfolgungshindernis, falls Strafantrag (vom Inhaber des Warenhauses) gestellt worden ist bzw. wird, § 248a StGB
.
Insgesamt sehe ich gute Chancen, dass erreicht werden kann, dass ein mögliches Verfahren jedenfalls nach § 153 StPO
folgenlos oder nach § 153a StPO
gegen eine Auflage (z.B. Zahlung für einen gemeinnützigen Zweck) eingestellt wird.
In beiden Fällen wären eine Strafe und insbesondere eine Eintragung im Bundeszentralregister verhindert.
Zusammenfassend:
Zunächst empfehle ich abzuwarten, ob Sie Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten, und so lange "still zu halten".
Sollte dies passieren, ist es m.E. nach sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Diese Antwort ist vom 03.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: http://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz