Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Frage(n), die ich wie folgt beantworte.
(1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet gemäß § 7 Abs. StVG
für Unfallschäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist und ob ihn oder den Fahrer ein Verschulden trifft. Man spricht daher auch von der sogenannten Gefährdungshaftung.
Diese gegenüber dritten Verkehrsteilnehmern per Gesetz bestehende Haftung können Sie mit dem Mieter/Fahrer des LkW per Vertrag gegenüber Dritten nicht ausschließen.
So ein Vertrag wäre nämlich als sogenannter „Vertrag zu Lasten Dritter“ unwirksam.
Man könnte jedoch mit dem Mieter des Lkw einen Vertrag schließen, in dem er sich verpflichtet, von ihm verursachte Schäden, Ihnen gegenüber zu ersetzen. Eine solche Haftungsfreistellung hätte jedoch nur im Innenverhältnis (Fahrzeughalter/Mieter) Wirkung und sollte im Idealfall von einem Rechtsanwalt erarbeitete werden.
Im Falle eines Verkehrsunfalles würden Sie im Außenverhältnis gegenüber den Unfallgeschädigten auch mit solch einem Vertrag als Fahrzeughalter gemäß den zwingenden Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes weiter haften und könnten allenfalls Regress beim Fahrer/Mieter fordern.
(2) Den Lkw-Fahrern, deren Fahrzeuge über keine OBU verfügen, ist es möglich, sich an sogenannten Mautstellenterminals in das System einzubuchen und dort auch die fällige Maut zu entrichten. Hierfür stehen etwa 3500 Terminals in der gesamten Bundesrepublik und den Nachbarländern zur Verfügung.
Bei eindeutig festgestellter Nichtentrichtung oder nicht vollständiger Entrichtung der Maut wird die Gebühr für die gefahrene Strecke nachträglich erhoben und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) kann gemäß § 10 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen ein Bußgeld bis zu 20.000,00 €uro verhängen.
Mautschuldner ist gemäß § 2 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Bundesautobahnen
1. Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist oder
2. über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt oder
3. das Motorfahrzeug führt.
Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.
Das heißt, dass Sie im Außenverhältnis gegenüber der Behörde neben dem Fahrzeugführer auch als Fahrzeughalter als Mautschuldner haften .
Auf Grund der beschriebenen Haftungsrisiken eines Fahrzeughalter ist der Verkauf des Fahrzeuges sicher überlegenswert.
Im Kaufvertrag sollte jedoch unbedingt die Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt (Fahrzeug bliebe damit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung in Ihrem Eigentum) nicht vergessen werden und außerdem sollten darin die Voraussetzungen für die Ausübung der Rückkaufoption so konkret wie möglich beschrieben werden.
Ich weise darauf hin, dass meine Antwort eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine andere rechtliche Beurteilung folgen kann. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
zunächst danke für die schnelle Antwort.
Bitte gehen Sie noch kurz auf die Frage nach dem Verkauf mit Rückkaufoption ein.
Spräche etwas gegen den Verkauf mit Rückkaufoption. D.h. Verkauf auf Ziel mit Ratenzahlung wobei diese in Höhe einer entsprechenden Miete anzusetzen sind. Eigentumsvorbehalt und KFZ-Brief-Einbehaltung.
D.h. z.B. Kaufpreis: 50.000 Euro. In den ersten 6 Monaten jeweils eine Monatsrate in Höhe von 1000 Euro, nach Ablauf dieser 6 Monate kann der Verkäufer das Fahrzeug zurückfordern, auf die ausstehenden 44.000 Euro würde dann verzichtet. Bzw. der Käufer kann das Fahrzeug mit einer Einmalzahlung in Höhe von 44.0000 Euro entgültig erwerben. (idealerweise würde man noch den Zins berücksichtigen d.h. ((50000+44000))/2*Zins(z.B.)6%)für 180Tage)
Also Ablösepreis: ca. 45.410). Könnte man so den Kauf abwickeln, wenn beide Parteien damit einverstanden wären).
Zusätzlicher Haltereintrag im Brief ist klar, 6000 Euro wäre dann der Mietzins für die Nutzung (und Abnutzung der Fahrzeuges)
zunächst danke für die schnelle Antwort.
Bitte gehen Sie noch kurz auf die Frage nach dem Verkauf mit Rückkaufoption ein.
Spräche etwas gegen den Verkauf mit Rückkaufoption. D.h. Verkauf auf Ziel mit Ratenzahlung wobei diese in Höhe einer entsprechenden Miete anzusetzen sind. Eigentumsvorbehalt und KFZ-Brief-Einbehaltung.
D.h. z.B. Kaufpreis: 50.000 Euro. In den ersten 6 Monaten jeweils eine Monatsrate in Höhe von 1000 Euro, nach Ablauf dieser 6 Monate kann der Verkäufer das Fahrzeug zurückfordern, auf die ausstehenden 44.000 Euro würde dann verzichtet. Bzw. der Käufer kann das Fahrzeug mit einer Einmalzahlung in Höhe von 44.0000 Euro entgültig erwerben. (idealerweise würde man noch den Zins berücksichtigen d.h. ((50000+44000))/2*Zins(z.B.)6%)für 180Tage)
Also Ablösepreis: ca. 45.410). Könnte man so den Kauf abwickeln, wenn beide Parteien damit einverstanden wären).
Zusätzlicher Haltereintrag im Brief ist klar, 6000 Euro wäre dann der Mietzins für die Nutzung (und Abnutzung der Fahrzeuges)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.
Die von Ihnen angedachte Vertragsgestaltung ist schlüssig.
Wenn Sie 6 Zahlungsraten zu je 1.000,00 €uro bei Rückkaufoption nach einem halben Jahr i.H.v. 44.000,00 €uro vereinbaren, sollte jedoch schon jetzt der konkrete Rückkaufpreis in Abhängigkeit des künftigen Tachometerstandes gestellt werden. Es bietet sich eine Staffelugn an:
Kilometerstand von ... bis ...: Rückkaufpreis ...
Kilometerstand von ... bis ...: Rückkaufpreis ...
Kilometerstand von ... bis ...: Rückkaufpreis ...
Sonst laufen Sie Gefahr, dass der Lkw während des halben Jahres über Gebühr - quasi auf Ihre Rechnung - abgenutzt wird.
Der Vertrag sollte außerdem eine Regelung beinhalten, was gilt, wenn der Lkw während des halben Jahres beschädigt wird. Eine Formulierungshilfe könnten diesbezüglich allgemein übliche Leasingverträge bieten, was jedoch die individuelle Bearbeitung der konkreten Vertragsgestaltung durch einen mandatierten Rechtsanwalt auf keinen Fall ersetzen kann.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt