Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf keinen Fall sollten Sie den Bußgeldbescheid ignorieren, da Sie sich dann der Vollstreckung, ohne Möglichkeit noch etwas einzuwenden, ausgesetzt sehen werden. Ein Vollstreckungsabkommen der EU (= Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen) macht es möglich, dass Gesamtbeträge ab 70 € (d.h. Bußgeld plus Gebühren > 70 €) auch im Heimatland eingetrieben werden können.
Die Zustellfrist aus Frankreich von zwei Jahren ist nach Ihren Angaben noch nicht abgelaufen. Bei einer Weigerung der Zahlung wird das Verfahren an das Bundesamt der Justiz weitergeleitet.
Aber: die deutschen Behörden verweigern sich einer Vollstreckung auf Grund einer Halterhaftung. In Frankreich, Italien und den Niederlanden wird meiner Kenntnisse nach der Halter angeschrieben, auch wenn er selbst nicht Fahrer war. Das widerspricht allerdings dem Grundstz der Unschuldsvermutung in Deutschland. Damit wird eine Vollstreckung in Deutschland höchstwahrscheinlich verweigert werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
1. Im Ausland muss rechtzeitig innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden. Legen Sie also unbedingt rechtzeitig Einspruch ein. Dies geschieht am Polizeigericht des entsprechenden Gebietes. Der Absenderstelle des Bußgeldbescheides selbst würde ich den Einspruch zusätzlich zukommen lassen. Sichern Sie sich die Versendungen ab durch Nachweise (Einschreiben usw.). Grundsätzlich muss dies in der Landessprache geschehen. Nur manche Länder akzeptieren auch einen deutschen Einspruch, bei Frankreich würde ich einen nur deutschen Einspruch riskant empfinden. Daher lassen Sie sich bei der Übersetzung helfen oder nutzen Sie das ADAC-Musterseinspruchsschreiben (allerdings ohne Gewähr, da ich das nicht kenne und nicht weiß was darin enthalten ist).
Der Vollständigkeit halber noch folgender Hinweis: bei der Recherche habe ich auf (nur) einer Seite einen Hinweis darauf gefunden, dass ein Bußgeldbescheid, der nicht auf deutsch verfasst sei, ignoriert werden könne. Dies stellt für mich unter Betracht der geringen Kosten der Einlegung eines Einspruchs durch Sie allerdings ein gewisses Risiko dar, welches ich vermeiden würde, indem der Einspruch einfach trotzdem eingelegt wird.
2. Natürlich geben Sie Aktenzeichen und Namen usw. an.
Wichtig ist aber insbesondere das Folgende: Der Halter muss sich auf fehlendes persönliches Verschulden berufen. Er muss also angeben, dass er zur fraglichen Zeit nicht selbst der Fahrer war.
Selbst ein abgelehnter Einspruch führt dann oft zur Weigerung der deutschen Behörden, das Bußgeld zu vollstrecken.
3. Bevor ein Bußgeldbescheid in Deutschland übrigens vollstreckt werden kann, prüft das in Deutschland zuständige Bundesamt für Justiz, ob er korrekt ausgestellt wurde, d.h. eine neunseitige Bescheinigung muss korrekt ausgefüllt werden. Möglicherweise schreckt bereits Ihr Einspruch dann die Behörde davor ab das Verfahren überhaupt nach Deutschland zu geben, da die Dokumente auch nur korrekt ausgefüllt werden können, wenn die Behörde in Frankreich mehrere Anfragen in Deutschland stellt. Außerdem muss der Bescheid auf Deutsch übersetzt werden, wofür die Kosten die ausländische Behörde trägt und die Bußgelder, die eingetrieben werden, Deutschland behalten kann.
Punkte in Flensburg werden für im Ausland begangene Verkehrssünden nicht fällig. Auch Fahrverbote brauchen nicht befürchtet zu werden.
4. Hinweis zur Bearbeitung: ich bin davon ausgegangen, dass der Fahrzeughalter angeschrieben wurde. Sollte es aber ein Lichtbild geben, auf dem der Fahrer zu sehen ist, könnte sich die Situation komplett ändern. Wäre an den Fahrer adressiert worden, dann würde auch die deutsche Behörde vollstrecken und dann mit Aufschlägen, so dass man dann die schnelle Zahlung durchführen sollte, um Aufschläge zu vermeiden. Alternativ könnten Sie sich an einen Rechtsanwalt (ggf. einen französischen Rechtsanwalt) wenden, der Ihnen die konkreten Aussichten aufzeigt gegen das Blitzergerät vorzugehen oder sonstige formelle Bedingungen. In Deutschland ist immer wieder mal ein Gerät falsch bedient oder eingestellt, in Frankreich kann ich Ihnen das aber nicht sagen.
5. Hat das Bundesamt für Justiz die gewünschte Vollstreckungshilfe nicht geleistet, so bedeutet das nicht, dass damit der Vorgang vergessen ist. Bei einer Einreise und Personenkontrolle könnte es dazu kommen, dass es dann zu einer Aufforderung zur Zahlung vor Ort kommt. Dies sollten Sie sich überlegen und ein ggf. bestehendes Risiko abwägen, falls Sie ständig dort sein sollten. Verjährung tritt erst nach zwei Jahren ein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bei der Beantwortung der Frage habe ich mein Bestes gegeben und hoffe auf eine Anerkennung in Form einer 5-Sterne-Bewertung, worüber ich mich sehr freuen würde. Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Rath,
vielen Dank für die prompte Rückmeldung und die hilfreiche, ausführliche Erläuterung.
Kann ich zusammenfassend sagen, dass Ihre Empfehlung bedeutet, Einspruch zu erheben, die Summe jedoch noch NICHT zu bezahlen?
Nur ergänzend als Information (keine Frage): es wurde der Halter angeschrieben und das Musterschreiben des ADAC ist auf deutsch und französisch. Es beinhaltet die Aussage, zum Zeitpunkt im Juli 16 nicht selbst gefahren zu sein.
Mit besten Grüßen
Sehr gerne.
Genau so würde ich es auch zusammenfassen, sofern der Halter angeschrieben wurde und da dies der Fall ist können Sie den Einspruch (ADAC-Vorlage) entsprechend angepasst nutzen. Ich gehe insgesamt daher davon aus, dass der Betrag nicht zu zahlen ist, sollte nicht noch ein Foto des Fahrers auftauchen oder sich die Einstellung des Bundesamtes für Justiz plötzlich und überraschend ändern.
Erst wenn nach bzw. trotz Einspruch noch etwas vom Bundesamt für Justiz an Sie gesandt wird, sollten Sie erneut wachsam werden. Gerne können Sie mich dann über meine Kontaktdaten erreichen. Aber meines Erachtens müsste dann o.g. gelten (Verstoß gegen die Unschuldsvermutung -> keine Vollstreckung durch Bundesamt für Justiz).
Bei weiteren Anmerkungen nutzen Sie meine E-Mail-Adresse, da die Nachfragefunktion nur ein Mal funktioniert.